Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 35, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 222 „Grundschule Kloppenheim" in der Gemarkung Kloppenheim gem. § 2 Abs. 1 BauGB.

 

Das geplante Baugebiet umfasst das Bestandsgelände der Grundschule Kloppenheim sowie die vorgesehene Erweiterungsfläche im Süden der Grundschule. Es liegt zentral im Ortskern der Gemarkung Kloppenheim zwischen der Frankfurter Straße und den landwirtschaftlichen Flächen mit der Lagebezeichnung „Hinterm Dorf“. Nach Westen und Osten wird das Plangebiet durch die benachbarte Bebauung eingefasst.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 222 begrenzt sich wie folgt:

Ausgehend von der nordwestlichen Ecke der Grundschulparzelle Flur 1 Nr. 82/1 zur „Frankfurter Straße“  (Flur 1 Nr. 189/2), verläuft die Grenze des Plangebiets auf der südlichen Grenze der Wegeparzelle in östliche Richtung, bis sie auf die nordwestliche Ecke der Parzelle Flur 1 Nr. 79/3 trifft. Dort knickt der Grenzverlauf nach Süden ab und  folgt zunächst der westlichen Grenze der Parzelle Flur 1 Nr. 79/3 und im weiteren Verlauf der westlichen Grenze der Parzelle Flur 1 Nr. 76/2 in südliche Richtung. Am südlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 1 Nr. 76/2 überquert der Grenzverlauf des Plangebietes die landwirtschafte Wegeparzelle (Flur 1 Nr. 221) in schrägem Verlauf in südlicher Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt der Wegeparzelle Flur 1 Nr. 222/2. Von dort verläuft die Grenze des Plangebietes weiter in südlicher Richtung auf der östlichen Grenze der Wegeparzelle Flur 1 Nr. 222/2 bis zum gedachten Schnittpunkt der östlichen Parzellengrenze der Wegeparzelle Flur 1 Nr. 222/2 mit der südlichen Parzellengrenze der landwirtschaftlichen Fläche Flur 1 Nr. 228. An diesem Punkt knickt der Grenzverlauf des Plangebietes in westlicher Richtung ab, überquert die Wegeparzelle und folgt der südlichen Parzellengrenze der landwirtschaftlichen Fläche Flur 1 Nr. 228 bis zu ihrem gedachten Schnittpunkt mit der nach Süden verlängerten westlichen Parzellengrenze des Schulgrundstücks (Flur 1 Nr. 82/1). Dort knickt der Grenzverlauf nach Norden ab und überquert zunächst die landwirtschaftliche Fläche Flur 1 Nr. 228, dann die Wegeparzelle Flur 1 Nr. 221 und folgt schließlich der tatsächlichen westlichen Parzellengrenze des Schulgrundstücks Flur 1 Nr. 82/1 bis zu Ihrer nordwestlichen Ecke zur „Frankfurter Straße“ (Flur 1 Nr. 189/2).