Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Erörterung des Tagesordnungspunktes erfolgt gemeinsam zum Tagesordnungspunkt 10.

 

Der Ausschuss empfiehlt, die Stadtverordnetenversammlung beschließt das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 149 „Im Hain“ im Ortsteil Groß-Karben gemäß § 2 (1) BauGB einzuleiten.

 

Das Verfahren soll gem. § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren) durchgeführt werden.

 

Der Geltungsbereiche der Änderung bestehen aus dem Teilbereichen MK (Kerngebiete), der Fläche für den Gemeinbedarf „Bürgerzentrum“ sowie der rückseitig zum Bürgerzentrum nachgelagerten  Grünfläche wie dargestellt im rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 149.

 

Die Änderungsbereiche grenzen sich wie folgt ab:

 

Fläche 1:

 

Vom südöstlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 2 Nr. 458 verläuft der Änderungsbereich in westliche Richtung auf der südlichen Parzellengrenze der Parzelle Flur 2 Nr. 458 bis sie auf die östliche Grenze der Parzelle Flur 7 Nr. 579/3 trifft. Von diesem Punkt verläuft die Grenze des Änderungsbereichs in nördliche Richtung bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der nördlichen Parzellengrenze der Parzelle Flur 2 Nr. 464. Auf dieser gedachten Verlängerung durchquert der Grenzverlauf des Änderungsbereichs die Parzelle Flur 2 Nr. 457 in östliche Richtung und verläuft weiter auf den nördlichen Grenzen der Parzellen Flur 2 Nr. 457, dann Flur 2. Nr. 465, dann Flur 2 Nr. 466, dann Flur 2 Nr. 467 und schließlich Flur 2 Nr. 468, in östliche Richtung. Am nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 2 Nr. 468 knickt der Grenzverlauf des Änderungsbereichs nach Süden ab und trifft nach wenigen Metern auf die nördlich Grenze der Parzelle Flur 2 Nr. 458. Auf dieser Grenze verläuft die Abgrenzung des Änderungsbereichs in östliche Richtung bevor sie am nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 2 Nr. 458 in südliche Richtung abknickt und der östlichen Parzellengrenze der gleichen Parzelle bis zum Ausgangspunkt folgt.

 

Fläche 2:

 

Ausgehend vom südwestlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 2 Nr. 507 „Bürgerhaus“ der östlichen Grenze der Verkehrsparzelle Flur 2 Nr. 456/1 und weiter der östlichen Grenze der Verkehrsparzelle Flur 2 Nr. 456/3 nach Norden folgend, bis auf die nördliche Grenze des Zufahrt Parzelle Flur 2 Nr. 501 treffend. Dort knickt der Grenzverlauf zunächst nach Osten und nach wenigen Metern wieder nach Norden ab, um die Stellplatz- und Garagenflächen Flur 2 Nr. 500/1 und 500/2 einzubeziehen. An deren nördlicher Grenze verläuft das Plangebiet dann zunächst westwärts, dann an der östlichen Grenze in südlicher Richtung bis wieder auf die Parzelle Flur 2 Nr. 501 treffend. An deren nördlicher Parzellengrenze verläuft der Grenzverlauf mit einem zwischenzeitlichen Knick in südliche Richtung, weiter in Richtung Osten bis westlichen Grenze der Parzelle Flur 2 Nr. 506. Von dort verläuft die Grenze des Änderungsbereichs auf der westlichen Grenze der Parzelle Flur 2 Nr. 506 in südliche Richtung bis sie auf die nördliche Grenze der Wegeparzelle Flur 2 Nr. 505 stößt. Ab diesem Punkt nimmt die Grenze einen östlichen Verlauf bis sie auf die westliche Grenze der Gewässerparzelle Flur 2 Nr. 231/77 „Nidda“ stößt. Von dort verläuft die Grenze des Änderungsbereichs in südliche Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt der Verkehrswegeparzelle Flur 2 Nr. 198/15 (L3205). Von dort in westliche Richtung auf der nördlichen Parzellengrenze verlaufend schließt sich die Änderungsfläche, wenn die Grenze wieder auf den südwestlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 2 Nr. 507 trifft.