Beschluss: einstimmig beschlossen

Die Erörterung des Sachverhalts erfolgt gemeinsam zum Tagesordnungspunkt 13.

 

Der Ausschuss empfiehlt, die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben beschließt für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 225 „Ortskern Groß-Karben, beiderseits Bahnhofstraße“ die Anwendung der als Anlage beigefügten Satzung einer Veränderungssperre.

Das Baugebiet umfasst Teilbereiche des gewachsenen Ortskerns von Groß-Karben, überwiegend direkte und indirekte Anlieger beiderseits der Bahnhofstraße.

 

Das Plangebiet grenzt sich wie folgend beschrieben ab (vgl. Anlage 1, Plangebiet):

 

Ausgehend vom südwestlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 1 Nr. 436/1 verläuft die Grenze des Plangebiets zunächst in nördliche Richtung auf der westlichen Grenze der Parzelle Flur 1 Nr. 436/1 bis sie auf die südliche Grenze der Parzelle Flur 1 Nr. 434/3 trifft und dort für wenige Meter in östliche Richtung abknickt, bevor sie dem östlichen Grenzverlauf der Parzelle Flur 1 Nr. 434/3 weiter nach Norden folgt. Auf die südliche Grenze er Parzelle

 

Das Plangebiet umfasst im die Anlieger der Bahnhofstraße für den in der Plananlage dargestellten Bereich sowie einige weitere Liegenschaften, die sich in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Bahnhofstraße befinden. Im Detail erstreckt sich die Grenzführung wie folgt dargestellt.

 

Ausgehend vom südwestlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 1 Nr. 436/1 orientiert sich der westliche Grenzverlauf des Plangebietes von Süden ausgehend nach Norden jeweils auf den westlichen Grenzen der folgenden Parzellen. Dabei werden die Geländeversprünge aufgrund der jeweiligen Parzellierung in den Grenzverlauf mit aufgenommen:

 

-       Nrn. 436/1, Nr. 434/2, 430, 429/1, 427/1, 426/1, 420/1, 396/1, 395/1, 394/2, 388/2, 379, 378, 377, 376, 374/4, 350, 151/2 (alle Flur 1)

 

Der nördliche Grenzverlauf beginnt an der nordwestlichen Ecke der Parzelle Flur 1 Nr. 350 verläuft zunächst nach Osten und verschränkt dann auf der westlichen Grenze der Verkehrswegeparzelle Flur 1 Nr. 592/2 nach Norden. An der nordwestlichen Ecke dieser Verkehrswegeparzelle überquert der Grenzverlauf die Burg-Gräfenröder Straße nach Osten und verläuft anschließend auf der Westgrenze der Parzelle Flur 1 Nr. 151/2 nach Norden. Ab der nordwestlichen Ecke dieser Parzelle knickt der Grenzverlauf nach Osten ab und folgt nun den jeweils nordorientierten Grenzen der Anlieger zur Bahnhofstraße. Wieder unter Berücksichtigung von Parzellenversprüngen in nördliche und südliche Richtung, verläuft die Grenze auf den jeweils nördlichen Grenzen der folgenden Parzellen:

 

-       151/2, 151/3, 156/1, 157/2, 255/2, 256/1, 265/2 (alle Flur 1)

 

Die östliche Grenze der Plangebietsabgrenzung verläuft ausgehend von der nordöstlichen Parzellengrenze Flur 1 Nr. 265/2 nach Süden, überquert die Heldenbergerstraße aus der östlichen Grenze der Verkehrswegeparzelle Flur 1 Nr. 619/1 und verläuft dann auf der südlichen Grenze der Wegeparzelle Flur 1 Nr. 619/9 in westliche Richtung bis zum nordöstlichen Eckpunkt der Wegeparzelle Flur 1 Nr. 619/10. Ab diesem Punkt verläuft die östliche Grenze des Plangebietes unter Berücksichtigung von Versprüngen in östliche und westliche Richtung jeweils auf den östlichen Parzellengrenzen der Liegenschaften, die der Bahnhofstraße zuzuordnen sind. Dies sind im Einzelnen:

 

-       343/2, 340/2, 334/1, 332/1, 329/1, 327/2, 321/1, 320/1, 317/1, 315/3, 315/2, 312/1, 311, 303, 302, 301/3, 301/2, 298, 295, 294/1 (alle Flur 1)

 

Vom südöstlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 1 Nr. 294/1 verläuft der südliche Grenzverlauf auf der südlichen Parzellengrenze Flur 1 Nr. 294/1 nach Westen, bis auf die östliche Grenze der Wegeparzelle Flur 1 Nr. 592/2 stoßen. Diese bildet in südliche Richtung die Begrenzung des Plangebiets bevor die Grenze des Plangebiets am südöstlichen Eckpunkt dieser Wegeparzelle in westliche Richtung die Bahnhofstraße quert. Die nördliche Grenze der Wegeparzelle Flur 1 Nr. 676/5 bildet die südliche Plangebietsgrenze bis zum südwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flur 1 Nr. 436/1.

 

Folgende Wegeparzellen werden vom Plangebiet tangiert:

 

-       627/0, 625/1, 626, 619/9, 619/10, 617, 592/2 (alle Flur 1)

 

Schließlich sind folgende Flurstücke Teil des Plangebietes ohne vom Grenzverlauf tangier t zu werden:

 

-       619/10, 379, 346/2, 346/3, 346/4, 346/5, 316, 302 (alle Flur 1)