Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 1

In der jüngeren Vergangenheit wurden wiederholt Rechtsstreitigkeiten zur Beurteilung von Standorten für Werbeanlagen notwendig. Die Position der Stadt ist in diesen Fällen verhältnismäßig schwach. Eine Werbeanlagengestaltungssatzung gäbe der Stadtverwaltung ein Instrument zum besseren Umgang mit den entsprechenden Werbeanlagen an die Hand. Die Satzung klärt Standort, Gestaltung und Umfang zulässiger und unzulässiger Werbeanlagen, so Herr Heinzel. Zur Umsetzung ist ein verbindlicher Geltungsbereich zu definieren, der die direkten Anlieger der Ortsdurchfahrten von Klein- und Groß-Karben umfasst.

 

Herr Heinzel erläutert, dass die Werbeanlagengestaltungssatzung Hinweisschilder im Sinne der Straßenverkehrsrechts nicht umfasst und Anlage 2 zum § 55 der Hessischen Bauordnung (HBO) definiert, welche Werbeanlagen baugenehmigungsfrei errichtet werden können.

 

Auf Nachfrage führt Herr Heinzel an, dass die Satzung auch für die im Geltungsbereich geltenden Freiflächen Gültigkeit besitzt und eventuelle Strafen über den Magistrat zu definieren sind.

 

Der Ausschuss empfiehlt, die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Werbeanlagengestaltungssatzung der Stadt Karben.