Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 32, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 210 „ClimAir“ in der Gemarkung Okarben.

 

Das Plangebiet liegt mit einer Gesamtgröße von rd. 2,2 ha im Süden der Gemarkung Okarben am Nordrand des Gewerbegebietes „Am Spitzacker“ zwischen der B 3 und der Bahnstrecke Friedberg – Frankfurt

 

Der vorläufige räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 19/1, 234/2, 200/6, 47/3, 48, 47/7, 47/8 und 49/4 (teilw.) und 49/5 (teilw.) in der Flur 7 der Gemarkung Okarben und wird, wie in der Plananlage dargestellt, begrenzt:

Im Südosten der Wegeparzelle 47/8 unter Einbeziehung des bestehenden Einfahrtsbereiches zum bzw. auf das bestehende Betriebsgelände mit einer Größe von ca. 225 qm im nordöstlichen Teil der Flurstücke 49/4 und 49/5 beginnend und weiterführend entlang der südlichen Parzellengrenze des Wirtschaftswegs (Flurstücke 47/8 und 234/2) am nördlichen Rand des Gewerbegebietes „Am Spitzacker“ (Flurstücke 234/2 und 47/8) bis auf die östliche Grenze der Straßenparzelle der Friedberger Straße B3 (Flurstück 233/7) stoßend, wird der räumliche Geltungsbereich ca. 155 m entlang der östlichen Grenze der Parzelle der B 3 nach Norden geführt, um dann ca. 65 m entlang der südlichen Grenze des hier verlaufenden Wirtschaftsweges (Flurstück 198/1) in Richtung Osten zu verlaufen.

Entlang des hier verlaufenden Wirtschaftsweges verläuft die Abgrenzung seitlich der östlichen Grenze des Flurstücks 19/1 wieder in Richtung Süd(-west) (ca. 55 m) um dann entlang der nördlichen Parzellengrenze des Flstcks.200/6 und nachfolgend des Flstcks 47/3 in Richtung Südost rd. 220 m bis zum Auftreffen des parallel entlang der Bahnlinie verlaufenden Weges bzw. der östlichen Grenze des hier genutzten Betriebsgeländes nach Süden abzuknicken und über die östliche Grenze der Wegeparzelle 47/8 hinweg wieder auf die nördliche Grenze des Betriebsgeländes innerhalb des B-Plangebietes Spitzacker, Flstck 49/4 zu stoßen.