Beschluss: beschlossen mit Änderung

Wie im Haupt- und Finanzausschuss beraten und beschlossen, beschließt die Stadtverordnetenversammlung, dass der Beschluss ohne (9) und gemäß Vorschlag von Herrn Rahn, dass der Satz unter 4 b) 1 Absatz, letzter Satz „Sie sind an die Weisung des Magistrats gebunden“, gestrichen wird.

 

Das Gutachten der Anwaltskanzlei soll den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.

 

Als neuer Abs. (8): Auf Verlangen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der Geschäftsführer verpflichtet, den Sitzungen des Aufsichtsrates beizuwohnen und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

 

 

Sodann kommt es zur Abstimmung.

 

Es wird beschlossen, § 6 (Aufsichtsrat) der Satzung der Wohnungsbau GmbH wie folgt neu zu fassen:

 

㤠6 Aufsichtsrat

 

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern:

 

a)            dem/der Bürgermeister/in der Stadt Karben als Vorsitzende/n kraft Amtes

 

sowie

 

b)           zehn weiteren Mitgliedern, von denen für sieben
           die Stadtverordnetenversammlung ein Vorschlagsrecht hat.

 

Die unter b) genannten Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Magistrat der Stadt Karben entsandt (§ 125 Abs. 1 und 2 HGO). Sie sind an die Weisungen des Magistrats gebunden.

 

Die Amtszeit entspricht der Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. Für den Fall einer Wiederholungs- oder Nachwahl läuft die Amtszeit bis zu dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Gültigkeit der Wahl. Nach Ablauf der Legislaturperiode hat der Aufsichtsrat seine Geschäfte so lange fortzuführen, bis ein neuer Aufsichtsrat bestellt ist. Wiederbestellung ist zulässig.

 

(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann vom Magistrat mit der einfachen Mehrheit der Stimmen jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden.

 

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer/innen oder dauernde Vertreter/innen von Geschäftsführer/innen oder Angestellte der Gesellschaft sein. Für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr, kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertreter/innen von verhinderten Geschäftsführer/innen bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ausüben.

 

(4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Aufsichtsratsvorsitzende/n und eine/n Schriftführer/in. Die Wahl des/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt durch Mehrheitsentschluss der Mitglieder des Aufsichtsrats.

 

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich und genügend. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, doch müssen sich daran alle Mitglieder beteiligen. Der Aufsichtsrat muss wenigstens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Der Aufsichtsrat ist ferner einzuberufen, wenn dies der/der Geschäftsführer/in oder ein Aufsichtsratsmitglied verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder seine/ihre Stellvertreter/in.

 

(6) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates einschließlich des/der Vorsitzenden und seine/ihre Stellvertreter/in sind ehrenamtlich.

 

(7) Eine Änderung in der Person der Mitglieder des Aufsichtsrates bedarf weder der Anzeige an das Registergericht noch der Bekanntmachung.

 

(8) Auf Verlangen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der Geschäftsführer verpflichtet, den Sitzungen des Aufsichtsrates beizuwohnen und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.