Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Intention des Grundstückseigentümers ist es, auf dem Grundstück im Familienbesitz ein weiteres Einfamilienhaus zur Eigennutzung zur errichten. Es würde die dritte Generation in unmittelbarer Nachbarschaft bauen, so Herr Heinzel. Eine Realisierung der Baumaßnahme ist nur nach Durchführung eines Bauleitplanverfahrens möglich.

 

Herr Knak erkundigt sich, ob der Vorhabenträger die Kosten für das Verfahren zu tragen habe. Diese Frage bejaht Herr Heinzel. Die Frage nach einer Abschöpfung der Bodenwertsteigerung verneint Herr Rahn, da hier nur ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück des Eigentümers zur Eigennutzung realisiert werde.

 

Die SPD meldet internen Beratungsbedarf an.

 

Der Ausschuss empfiehlt, die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 227 „Büdesheimer Straße" in der Gemarkung Klein-Karben gern. § 2 (1) BauGB.

Das Baugebiet liegt am östlichen Ortsrand von Klein-Karben, nördlich der Büdesheimer Straße.

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 37/1 und 37/2, Flur 8, Gemarkung Klein-Karben.

 

Im Rahmen des B-Planverfahrens soll lediglich die Errichtung eines einzelnen weiteren EFH ermöglicht werden. Dieses soll unmittelbar an die bestehende Bebauung anschließen. Die Restfläche soll als nicht bebaubares Garten-Grünland ausgewiesen werden.