Beschluss: zur Kenntnis genommen

Frage 1

Welche Mechanismen greifen in städtischen Kitas routinemäßig, um etwaig gegebene Verdachtsmomente von häuslicher Gewalt an Kindern auszuräumen, bzw. ihnen nachzugehen?

 

Antwort zu ‚Frage 1:

Im Schutzkonzept der Stadt Karben gibt es Handlungsleitlinien für die MitarbeiterInnen der Kitas, sowie einen Überblick über

a.         Grundsätze zum Schutz des Kindeswohls

b.         Präventionsmaßnahmen

c.         Gewichtige Anhaltspunkte

d.         Handlungsleitlinien

e.         Der individuelle Schutzplan und dessen Überprüfung

f.          Akute Gefahr für das Wohl

g.         Einbeziehung der Eltern und Kinder

h.         Information des ASD

i.           Datenschutz

j.           Dokumentation (mit allen notwendigen Formularen)

k.         ISEF – ASD – Notfall

Handlungsleitlinien

Frage 2:

Gibt es regelmäßige Schulungen für die städtischen ErzieherInnen, um Verdachtsmomente zu erkennen, richtig einordnen und lösungsorientiert damit umzugehen?

 

Antwort zu Frage 2:

Grundlegend kann man sagen, dass mit Einführung des § 8a SGB VIII am 17.05.2008 die Kindertagesstätten anfingen sich mit diesem Thema zunächst in Eigenregie zu befassen.

Zunächst gab es Einzelfortbildungen in Eigenverantwortung der einzelnen Kita-Leitungen, im Frühjahr 2014 wurden dann alle Erzieherinnen und Erzieher zum Thema Kindeswohlgefährdung durch MitarbeiterInnen von „Wildwasser“ geschult.

Im Oktober 2016 das Schutzkonzept „Kindeswohl und Kinderschutz §8a SGB VIII“ als Anlage zur pädagogischen Rahmenkonzeption der Stadt Karben vorgestellt.

In der Leitungsrunde vom 23.05.2018 wurden die Leitungskräfte zum Thema „Entscheidungsprozesse bei Kindeswohlgefährdung“ geschult.

Im Herbst 2018 werden erneut pro Kita 2 MitarbeiterInnen zum §8a geschult.

Eine externe Beraterin (Projekt Beratung und Förderung in den Kindertagesstätten) steht den Kitas als Ansprechpartnerin zur Verfügung, wenn es um Verdacht, Austausch-, Beratungs- und Gesprächsbedarf geht.

 

 

Frage 3

Wie verläuft die Zusammenarbeit zwischen KITAS, Schulen, Betreuungsvereinen, der Stadtverwaltung und dem Jugendamt?

 

Antwort zu Frage 3:

Bei Verdachtsmomenten in den städtischen Kitas wird, wie in den Handlungsleitlinien beschrieben, spätestens beim Einschalten der ISEF (Insofern erfahrene Fachkraft) die Leitung des FB 4 in Kenntnis gesetzt. In der Praxis wird dieser Weg jedoch viel früher von den Kitaleitungen genutzt, um hinsichtlich des Verdachtes in Austausch zu gehen und sich hinsichtlich der weiteren Schritte zu beraten.

Die Zusammenarbeit mit dem ASD (Jugendamt) beginnt erst bei begründetem Verdacht (Meldung), es sei denn die Eltern haben ein Beratungsinteresse im Elterngespräch bekundet.

Rückmeldung vom ASD über dann folgende Maßnahmen gibt es ausschließlich, wenn Sie die Kitaarbeit betrifft (Bspw. Auflagen über Betreuungszeit…).

In Verdachtsmomenten darf zwischen Kitas und Schulen aus Datenschutzgründen kein Austausch stattfinden. Diesem müssten die Eltern ausdrücklich durch eine Schweigepflichtentbindung zustimmen. Der ASD hat hier natürlich andere Möglichkeiten.

Schulen und ihre jeweilige Schülerbetreuung müssen in Austausch gehen, da hier für den Kindesschutz die jeweilige Schulleitung verantwortlich ist.


Frage 4.

Werden externe Träger von Kindertagesstätten angehalten bestimmte Vorgaben zu beachten?

 

Antwort zu Frage 4

Nach § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung steht in Abs. (4)

In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass…

1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,…

In der jährlichen Abfrage nach §47 SGB VIII des Wetteraukreises (für alle Kitas) muss angegeben werden wieviel Personal zum §8a geschult ist, in gemeldeten Fällen muss eine unmittelbare Meldung gemacht werden.

In pädagogischen Konzepten muss es einen Hinweis auf Umgang mit Kindeswohlgefährdung geben.