Sitzung: 14.06.2018 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: FB 4/321/2018
Frage 1
Welche Mechanismen greifen in städtischen Kitas routinemäßig, um etwaig
gegebene Verdachtsmomente von häuslicher Gewalt an Kindern auszuräumen, bzw.
ihnen nachzugehen?
Antwort zu ‚Frage 1:
Im Schutzkonzept der Stadt Karben
gibt es Handlungsleitlinien für die MitarbeiterInnen der Kitas, sowie
einen Überblick über
a.
Grundsätze
zum Schutz des Kindeswohls
b.
Präventionsmaßnahmen
c.
Gewichtige
Anhaltspunkte
d.
Handlungsleitlinien
e.
Der
individuelle Schutzplan und dessen Überprüfung
f.
Akute
Gefahr für das Wohl
g.
Einbeziehung der Eltern und Kinder
h.
Information des ASD
i.
Datenschutz
j.
Dokumentation (mit allen
notwendigen Formularen)
k.
ISEF – ASD – Notfall
Handlungsleitlinien
Frage 2:
Gibt es regelmäßige Schulungen für die städtischen ErzieherInnen, um
Verdachtsmomente zu erkennen, richtig einordnen und lösungsorientiert damit
umzugehen?
Antwort zu Frage 2:
Grundlegend kann man sagen, dass mit Einführung
des § 8a SGB VIII am 17.05.2008 die Kindertagesstätten anfingen sich
mit diesem Thema zunächst in Eigenregie zu befassen.
Zunächst gab es Einzelfortbildungen in Eigenverantwortung der einzelnen
Kita-Leitungen, im Frühjahr 2014
wurden dann alle Erzieherinnen und Erzieher zum Thema Kindeswohlgefährdung
durch MitarbeiterInnen von „Wildwasser“ geschult.
Im Oktober 2016 das Schutzkonzept
„Kindeswohl und Kinderschutz §8a SGB VIII“ als Anlage zur pädagogischen
Rahmenkonzeption der Stadt Karben vorgestellt.
In der Leitungsrunde
vom 23.05.2018 wurden die Leitungskräfte zum Thema „Entscheidungsprozesse
bei Kindeswohlgefährdung“ geschult.
Im Herbst
2018 werden erneut pro Kita 2 MitarbeiterInnen zum §8a geschult.
Eine externe Beraterin (Projekt Beratung und
Förderung in den Kindertagesstätten) steht den Kitas als Ansprechpartnerin zur
Verfügung, wenn es um Verdacht, Austausch-, Beratungs- und Gesprächsbedarf
geht.
Frage 3
Wie verläuft die Zusammenarbeit zwischen KITAS,
Schulen, Betreuungsvereinen, der Stadtverwaltung und dem Jugendamt?
Antwort zu Frage 3:
Bei Verdachtsmomenten in den städtischen Kitas wird, wie in den
Handlungsleitlinien beschrieben, spätestens beim Einschalten der ISEF (Insofern erfahrene Fachkraft) die Leitung des FB 4 in Kenntnis gesetzt.
In der Praxis wird dieser Weg jedoch viel früher von den Kitaleitungen genutzt,
um hinsichtlich des Verdachtes in Austausch zu gehen und sich hinsichtlich der
weiteren Schritte zu beraten.
Die Zusammenarbeit mit dem ASD
(Jugendamt) beginnt erst bei begründetem Verdacht (Meldung), es sei
denn die Eltern haben ein Beratungsinteresse im Elterngespräch bekundet.
Rückmeldung vom ASD über dann folgende Maßnahmen gibt es ausschließlich,
wenn Sie die Kitaarbeit betrifft (Bspw. Auflagen über Betreuungszeit…).
In Verdachtsmomenten darf zwischen Kitas und Schulen aus Datenschutzgründen kein
Austausch stattfinden. Diesem müssten die Eltern ausdrücklich durch eine
Schweigepflichtentbindung zustimmen. Der ASD hat hier natürlich andere
Möglichkeiten.
Schulen und ihre jeweilige Schülerbetreuung müssen in Austausch gehen, da
hier für den Kindesschutz die jeweilige Schulleitung verantwortlich ist.
Frage 4.
Werden externe Träger von Kindertagesstätten angehalten bestimmte Vorgaben
zu beachten?
Antwort zu Frage 4
Nach § 8a SGB VIII
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung steht in Abs. (4)
In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die
Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass…
1. deren
Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines
von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung
vornehmen,…
…
In der jährlichen Abfrage nach §47 SGB VIII des Wetteraukreises (für alle
Kitas) muss angegeben werden wieviel Personal zum §8a geschult ist, in
gemeldeten Fällen muss eine unmittelbare Meldung gemacht werden.
In pädagogischen Konzepten muss es einen Hinweis auf Umgang mit Kindeswohlgefährdung geben.