Herr Heinzel stellt den Anlass, den Inhalt und den Sachstand des Planverfahrens vor. Die Eigentümerfamilie möchte auf dem Grundstück des Busbetriebshofs zwei Einfamilienhäuser errichten. Dies ist auf Grundlage der derzeitigen Ausweisung als Sondergebiet „Busbetriebshof“ und dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 182 „Busbetriebshof“, der ausschließlich Busbetriebshallen zulässt, nicht möglich.

 

Für einen Teilbereich des derzeitig rechtskräftigen Bebauungsplans wird aus diesem Grund ein neuer Bebauungsplan ausgewiesen. Dieser sichert die bestehende Halle für zukünftige gewerbliche Nutzungen und schafft ein Baufenster für 2 Einfamilienhäuser.

 

Die ebenfalls zu beschließende städtebauliche Rahmenvereinbarung liefert detaillierende Anhaltspunkte für die Art und das Maß der Nutzung. So ist eine Traufhöhe von 7m vorgesehen und die Errichtung von Gebäuden mit Walm- oder Satteldach. Die Rahmenvereinbarung regelt im Übrigen den Verfahrensablauf und die Kostentragung.

 

Der Aufwand des Verfahrens bleibt überschaubar, da es sich um ein vergleichsweise einfaches, einstufiges Verfahren handelt, dass von einem zuverlässigen Planungsbüro durchgeführt wird. Dies rechtfertigt die überschaubare Verwaltungskostensumme, die aber eine vergleichbare Höhe zu den Kosten ähnlicher Verfahren hat, so Herr Heinzel auf Rückfrage.

 

Das Thema der Wertsteigerung wird kurz diskutiert. Zwar findet mit der Umwidmung von Sonderbaufläche zu einer Mischgebietsfläche eine Wertsteigerung statt, diese ist aber vergleichsweise gering und kann nur abgeschöpft werden, wenn ihr Erschließungs- und Infrastrukturkosten gegenübergestellt werden können. Unabhängig von einer bisher nicht bestehenden formalen Regelung der Wertabschöpfung verzichtet die Stadt Karben bis dato auf diese, wenn Eigentümer Flächen ausschließlich für den Eigenbedarf entwickeln, so Herr Rahn auf Anfrage.

 

Die Abstimmung erfolgt zu den Unterpunkten.