Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 23, Nein: 0, Enthaltungen: 1

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für den Bebauungsplan Nr. 178 „Spitzacker“ ein Änderungsverfahren einzuleiten. Gleichzeitig ist die Plangebietsbegrenzung zu erweitern.

 

Die Änderungen beziehen sich auf den Bestandsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 178 „Spitzacker“. Gleichzeitig wird der Bebauungsplan nach Norden, um eine Fläche zwischen der Straße „Am Spitzacker“, der Bebauung „Am Häuserbach“ sowie der Eisenbahnlinie erweitert und eine südliche Teilfläche des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 66 „Gewerbegebiet“ wird von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans.  Nr. 178 „Spitzacker“ 1. Änderung überdeckt.

 

Der zukünftige Geltungsbereich des Plangebiets ist in der Plananlage zum Änderungsbeschluss schwarz-umrandet-gestrichelt abgegrenzt dargestellt. Der Erweiterungsbereich ist transparent rot hinterlegt dargestellt. Die Plangebietsabgrenzung kann wie folgt beschrieben werden:

 

Im Westen durch eine Parallele zur westlichen Begrenzung der B3-Straßenparzelle 233/5, Flur 7; die Parallele verläuft in einem nach Westen hin verschobenen Abstand von 4,85 m.

 

Im Süden entlang der südlichen Begrenzung der Parzellen 233/5, die bis zur

Verschneidung mit der genannten Parallele geradlinig verlängert ist, sowie der

südlichen Begrenzung der Parzellen 59/6 und 59/17 bis zur westlichen Begrenzung der Parzelle 77/3, Flur 8 (Heitzhöfer Bach), dieser Begrenzung folgend bis zur südlichen Begrenzung dieser Parzelle sowie dann in östlicher Richtung der südlichen Begrenzung dieser Parzelle folgend bis zur Verschneidung mit der Parallele zur westlichen Parzellengrenze 61/3 im Abstand von 15,71 m.

 

Im Osten dieser Parallele zur westlichen Parzellengrenze 61/3 (DB-Trasse, alt) im Abstand von 15,71 m in nördliche Richtung folgend bis zur nördlichen Grenze des Geltungsbereiches, die auf der südlichen Grenze der Wegeparzelle Flur 8 Nr. 65 verläuft.

 

Im Norden und Nordwesten verläuft die Plangebietsgrenze zunächst auf der südlichen Grenze der Wegeparzelle Flur 8 Nr. 65 in westlicher Richtung und dann auf der südöstlichen Grenze der Wegeparzelle „Am Spitzacker“ Flur 8 Nr. 63/12 in südwestlicher Richtung bis zur Verschneidung mit dem Lot, das von der südöstlichen Ecke der Parzelle 50/12 auf diese Parallele gefällt wird und den südlichen Teil der Parzelle 50/13 miteinschließt . Die Gebietsabgrenzung durchquert die Wegeparzelle Nr. 63/12 auf diesem Lot und setzt sich in westlicher Richtung auf den nördlichen Grenzen der Parzellen 52/11, 51/4, 51/8, 51/7 in der Flur 7 folgend bis zur Verschneidung mit der östlichen

Grenze der Parzelle 51/12 in Richtung Süden fort. Am südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 51/12 Flur 7, schwenkt die Plangebietsabgrenzung in westlicher Richtung entlang der Grenze der Parzelle 53/5 bis hin zu Verschneidung mit der Parzelle 233/5 (B3-Trasse), der Parzellengrenze der B3 in Richtung

Norden bis zur Verschneidung mit der nördlichen Grenze des Flurstücks 53/5 in Flur 7, dann im rechten Winkel nach Westen verschwenkend bis zur Verschneidung mit der westlichen Parallele zur westlichen B3-Parzellengrenze 233/5.

 

Das Verfahren ist als Normalverfahren durchzuführen.

 

Die Flächengröße beträgt insgesamt 9,5 ha. Die Erweiterungsfläche hat daran einen Anteil von 2,18 ha.