Sitzung: 30.10.2020 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: FB 3/555/2020
Frage
1
Gibt
es ein Hygienekonzept der Stadt Karben für die Kommunalwahl 2021?
Frage
2:
Gibt
es bereits Vorgaben aus dem Kreis oder Land?
Antworten
zu Frage 1 und 2:
Durch die 19. Anpassungs-VO
wurde mit § 1 Abs. 7 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung
(CoKoBeV) die Verpflichtung aufgenommen, in Wahlräumen im Sinne wahlrechtlicher
Vorschriften und deren Zuwegung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wer
entgegen dieser Bestimmung keine solche Bedeckung im Wahlraum oder der Zuwegung
trägt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des
Infektionsschutzgesetzes (§ 8 Nr. 5 CoKoBeV). Außerdem gibt es ein Hygienekonzept
des Hessisches Ministerium des Innern und für Sport vom 17.09.2020, das die
Durchführung von Wahlen und Abstimmungen unter Berücksichtigung der
Infektionsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus regelt.
Frage
3:
Vermutlich wir es ein deutlich
höheren Anteil von Briefwählern geben, wird diese Annahme mitbedacht bei der
Besetzung der Wahlhelfer für die Auszählung der Stimmzettel der Briefwähler?
Antwort
zu Frage 3:
Selbstverständlich wird dies berücksichtigt, sofern ausreichend Wahlhelfer zur Verfügung stehen werden.