Beschluss: zur Kenntnis genommen

Frage 1

Gibt es ein Hygienekonzept der Stadt Karben für die Kommunalwahl 2021?

 

Frage 2:

Gibt es bereits Vorgaben aus dem Kreis oder Land?

 

Antworten zu Frage 1 und 2:

Durch die 19. Anpassungs-VO wurde mit § 1 Abs. 7 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (CoKoBeV) die Verpflichtung aufgenommen, in Wahlräumen im Sinne wahlrechtlicher Vorschriften und deren Zuwegung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Wer entgegen dieser Bestimmung keine solche Bedeckung im Wahlraum oder der Zuwegung trägt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes (§ 8 Nr. 5 CoKoBeV). Außerdem gibt es ein Hygienekonzept des Hessisches Ministerium des Innern und für Sport vom 17.09.2020, das die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen unter Berücksichtigung der Infektionsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus regelt.

 

 

Frage 3:

Vermutlich wir es ein deutlich höheren Anteil von Briefwählern geben, wird diese Annahme mitbedacht bei der Besetzung der Wahlhelfer für die Auszählung der Stimmzettel der Briefwähler?

 

Antwort zu Frage 3:

Selbstverständlich wird dies berücksichtigt, sofern ausreichend Wahlhelfer zur Verfügung stehen werden.