Sitzung: 30.10.2020 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: FB 5/577/2020
In Abweichung zu den
Vorgaben des regionalen Flächennutzungsplans hat die
Stadtverordnetenversammlung per Mehrheitsbeschluss einen Bebauungsplan zur
Bebauung der Nordseite der Riedmühlstraße westlich des Spielplatzes am
Riedmühlbach aufgestellt. Damit soll ein wichtiges Vorranggebiet für Natur und
Landschaft, ein Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen und vorbeugenden
Hochwasserschutz teilweise einer Bebauung zugeführt werden. Der Magistrat wird
gebeten hierzu die folgenden Fragen zu beantworten:
Frage
1:
Was
kann über die Auswahl der Käuferinnen und Käufer, bzw. der Käufer*Innenstruktur
gesagt werden? Privatpersonen/juristische Personen/KarbenerInnen und Karbener?
Frage
2:
In
welchem Stadium der Erschließung befinden sich die Grundstücke?
Frage
3:
Wann
ist mit einer Bebauung zu rechnen?
Frage
4:
Gibt
es ein Konzept, um die vielfältigen Funktionen des verbleibenden
Gewässerrandstreifens, bzw. der Bachaue vor negativen Einflüssen durch die
Bebauung, bzw. schleichenden planwidrigen Umnutzung zu schützen, wie dies im
östlichen Teil des Plangebietes beobachtet werden konnte?
Frage 5:
Gibt es ein Konzept, um
die vielfältigen Funktionen des verbleibenden Gewässerrandstreifens, bzw. der
Bachaue vor negativen Einflüssen durch die Bebauung, bzw. schleichenden
planwidrigen Umnutzung zu schützen, wie dies im östlichen Teil des Plangebietes
beobachtet werden konnte?
Antworten zu Fragen 1 bis 5:
Das im Jahr 2018 novellierte
hessische Wassergesetz hat die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens erstmals
notwendig gemacht.
Dieser schützt das Gewässer im
östlichen Bereich Plangebiets zukünftig (auf einer Breite von 5m) vor
schädigenden Eingriffen.
Im Westen des Plangebiets ist
der Schutz des Gewässers allein dadurch gewährleistet, dass der Bebauungsplan
das Gewässer und seinen Gewässerrandstreifen ausklammert.
Dieser Randstreifen bleibt im
Besitz der Stadt, wird nicht veräußert und darf nicht durch Private in Anspruch
genommen worden.
Gemäß Definition des Hessischen
Wassergesetzes ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 10m ausreichend um
das Gewässer vor negativen Einflüssen zu schützen.