Beschluss: zur Kenntnis genommen

In Abweichung zu den Vorgaben des regionalen Flächennutzungsplans hat die Stadtverordnetenversammlung per Mehrheitsbeschluss einen Bebauungsplan zur Bebauung der Nordseite der Riedmühlstraße westlich des Spielplatzes am Riedmühlbach aufgestellt. Damit soll ein wichtiges Vorranggebiet für Natur und Landschaft, ein Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen und vorbeugenden Hochwasserschutz teilweise einer Bebauung zugeführt werden. Der Magistrat wird gebeten hierzu die folgenden Fragen zu beantworten:

 

Frage 1:

Was kann über die Auswahl der Käuferinnen und Käufer, bzw. der Käufer*Innenstruktur gesagt werden? Privatpersonen/juristische Personen/KarbenerInnen und Karbener?

 

Frage 2:

In welchem Stadium der Erschließung befinden sich die Grundstücke?

 

Frage 3:

Wann ist mit einer Bebauung zu rechnen?

 

Frage 4:

Gibt es ein Konzept, um die vielfältigen Funktionen des verbleibenden Gewässerrandstreifens, bzw. der Bachaue vor negativen Einflüssen durch die Bebauung, bzw. schleichenden planwidrigen Umnutzung zu schützen, wie dies im östlichen Teil des Plangebietes beobachtet werden konnte?

 

Frage 5:

Gibt es ein Konzept, um die vielfältigen Funktionen des verbleibenden Gewässerrandstreifens, bzw. der Bachaue vor negativen Einflüssen durch die Bebauung, bzw. schleichenden planwidrigen Umnutzung zu schützen, wie dies im östlichen Teil des Plangebietes beobachtet werden konnte?

 

 

Antworten zu Fragen 1 bis 5:

 

Das im Jahr 2018 novellierte hessische Wassergesetz hat die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens erstmals notwendig gemacht.

Dieser schützt das Gewässer im östlichen Bereich Plangebiets zukünftig (auf einer Breite von 5m) vor schädigenden Eingriffen.

 

Im Westen des Plangebiets ist der Schutz des Gewässers allein dadurch gewährleistet, dass der Bebauungsplan das Gewässer und seinen Gewässerrandstreifen ausklammert.

Dieser Randstreifen bleibt im Besitz der Stadt, wird nicht veräußert und darf nicht durch Private in Anspruch genommen worden.

Gemäß Definition des Hessischen Wassergesetzes ist ein Schutzstreifen mit einer Breite von 10m ausreichend um das Gewässer vor negativen Einflüssen zu schützen.