Beschluss: beschlossen mit Änderung

Abstimmung: Ja: 21, Nein: 1, Enthaltungen: 0

Stv. Gauterin ist während der Beratung und Beschlussfassung wegen Widerstreit der Interessen (§ 25 HGO) nicht anwesend.

 

Bürgermeister Rahn verteilte zu TOP 17.1 ein Papier, wonach sich eine Änderung gegenüber dem Beschluss in der Sitzung des Ausschusses für Stadtplanung und Infrastruktur auch für diesen Tagesordnungspunkt ergibt.

 

Die textlichen Festsetzungen werden um Punkt 2.5 wie folgt ergänzt:

2.5          gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB

Die vorgesehene Nutzung (Nutzungsänderung) der Flächen des Bebauungsplans als Golf-Übungsanlage, Golf-Driving-Range und Fußballgolfanlage ist bis zur Realisierung der auf Grundlage eines Sicherheitsgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Golfplatzbau aufgezeigten Maßnahmen unzulässig, die zur Herstellung der Sicherheit des Fußgänger- und Radverkehrs sowie des landwirtschaftlichen Verkehrs erforderlich sind sowie eine unzumutbare Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen verhindern.

             Der letzte Satz aus der Begründung 3.7 Privat Grünflächen Seite 22 „Die Herstellung von notwendigen Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Standort, Umfang und Ausführung wird in einem städtebaulichen Vertrag zwischen Vorhabenträger/ Betreiber und der Stadt Karben detailliert festgelegt.“ (sh. Anlage), wird geändert in „Die Herstellung von notwendigen Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Standort, Umfang und Ausführung wird in der Textfestsetzung 2.5 wie folgt geregelt: Die vorgesehene Nutzung (Nutzungsänderung) der Flächen des Bebauungsplans als Golf-Übungsanlage, Golf-Driving-Range und Fußballgolfanlage ist bis zur Realisierung der auf Grundlage eines Sicherheitsgutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Golfplatzbau aufgezeigten Maßnahmen unzulässig, die zur Herstellung der Sicherheit des Fußgänger- und Radverkehrs sowie des landwirtschaftlichen Verkehrs erforderlich sind sowie eine unzumutbare Beeinträchtigung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen verhindern.“

Die Anlage Sicherheitskonzept wird nicht mehr der Begründung und Satzungsfassung beigefügt

 

Mit der vorgenannten Ergänzung beschließt die Stadtverordnetenversammlung den Bebauungsplan Nr. 233 „Hof Gauterin“ in der Gemarkung Petterweil mit Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB sowie den bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 91 HBO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB als Satzung.

 

Abst.-Erg.: beschlossen mit Änderung