Beschluss: zur Kenntnis genommen

Frage 1:

Laut B-Plan 229 wurde in der Rhönstraße der Grünstreifen aus dem B-Plan 189 überplant. Wie kam es zu der Entscheidung an dieser Stelle den Grünstreifen wie aus dem B-Plan 189 vorgesehen in Stellplätze umzuwandeln? Diese Stellplätze wurden anscheinend auch doppelt vergeben, wie konnte es dazu kommen?

 

Antwort:

Mit der Erstellung des Bebauungsplans Nr. 229 wurden ein Teil der im Bebauungsplan Nr. 189 „Sauerborn“ als Grünfläche und als Fußweg (!!) ausgewiesenen Fläche mit in den neuen Bebauungsplan einbezogen.

 

Dies geschah weil ein Teil der Grünfläche bereits „illegal“ als „öffentliche“ Stellplatzfläche, Müllablagerungsfläche und Aufstellfläche für Kleider-Container  u. dgl. genutzt wurde. Zudem befanden sich die einbezogenen Flächen im Eigentum des Bauherrn.

 

Die Stellplätze wurden nicht doppelt vergeben sondern dem Neubauvorhaben zugeordnet, das entlang der Frankfurter Straße entsteht.

 

Der Stellplatznachweis wurde im Zuge der Bauantragstellung geprüft. Die Genehmigung wurde durch die Baugenehmigungsbehörde des Wetteraukreises erteilt.

 

Frage 2:

Die Zufahrt zur Tiefgarage war laut erstem Entwurf direkt von der Frankfurter Straße her vorgesehen. Jetzt ist die Zufahrt lediglich über die Parzelle 293 möglich. Wie kommt es hier zur Änderung? Weiter festzuhalten ist, dass die Parzelle 291/2die an der Parzelle 293 anschließt, laut Begründung im B-Plan 229, nur für den Rad- und Fußverkehr geeignet ist. Wie sieht es mit dem Weg davor aus? Ist dieser denn für den PKW-Verkehr geeignet? Des Weiteren steht in der Begründung, dass der Weg mit seinen 4 Metern Breite für einen Begegnungsverkehr nicht ausreichend breit ist.

Wie kam es dennoch zu der Entscheidung hier die Ein und Ausfahrt zur Tiefgarage festzuhalten?

 

Antwort:

Ein Baurecht lässt sich nicht aus Vorentwürfen oder Entwürfen ableiten. Bereits im Entwurf des Bebauungsplanes wurde aber eine entsprechende Signatur im Planbild aufgeführt und textlich unter 1.4 festgesetzt, „im Süden des Plangebiets ist die Zufahrt zur Tiefgarage in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 HBO bis an die Grundstücksgrenze zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO)“. Die Zufahrt ist in diesem Bereich „zulässig“.

Es steht dort nicht „ausschließlich zulässig“. Grundsätzlich kann die Zufahrt daher auch über die benachbarte öffentliche Verkehrsfläche erfolgen, sofern der Bebauungsplan diese nicht ausdrücklich ausschließt. Eine Zufahrt über öffentliche Verkehrsflächen stellt zudem den Regelfall einer Zufahrt da.

 

Darüber hinaus liegt hier die Gestaltung der Tiefgaragenausfahrt im Ermessen des Bauherrn, der selbstverständlich angehalten ist, eine regelkonforme und nutzbare Tiefgaragenausfahrt herzustellen. Dies erfolgt auf der Grundlage der Baugenehmigung.

 

In der Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan steht zur Nutzbarkeit der Wegeparzelle Nr. 293 wortwörtlich:

 

„Im weiteren Verlauf nach Osten ist die Wegeparzelle nur für Fußgänger und Radfahrer nutzbar und nicht vom Geltungsbereich des B-Plans 229 erfasst. Eine Erschließungsfunktion für Kfz hat dieser Abschnitt nicht. Das Grundstück 291/2 ist über die Straße „Im Sauerborn“ erschlossen.“

 

Dies entspricht zweifelsfrei der örtlichen Situation. Die Parzellenbreite dürfte nach dem „Knick“, von der Frankfurter Straße kommend, kaum eine Breite von mehr als 2,50m aufweisen und eignet sich allein aus diesem Grund nicht für den Kraftfahrzeugverkehr. Der Weg hat in diesem Bereich aber auch keinen anderen Zweck, als dem Fuß- und Radwegeverkehr aufzunehmen. Die Definition schließt in keinster Weise aus, dass der betreffende Abschnitt der Parzelle Nr. 293 nicht für Erschließungszwecke genutzt werden darf.

 

Zweistreifige Erschließungsstraßen sollten eine Fahrbahnbreite von 4,50m und 6.50m aufweisen. Diese Breite kann auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplans hergestellt werden. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass der öffentliche Weg das Neubauvorhaben bereits nach wenigen Metern erschließt.

 

Frage 3:

Was ist an der Behauptung dran, das hier mit einer falschen zulässigen Gebäudefläche kalkuliert wurde? Anstelle von 1.710 qm wurde mit 2.400 qm gerechnet.

 

Antwort:

Die Behauptung ist völlig unzutreffend. Beide genannten Zahlen entsprechend nicht der korrekten Gebäudefläche, die als Bestandteil des Bauantrags geprüft und genehmigt wurde.