Sitzung: 08.07.2021 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 32, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: FB 5/108/2021-2026
Wie im Ausschuss für Stadtplanung und Infrastruktur beraten und beschlossen, wird der Stadtverordnetenversammlung folgender Beschluss empfohlen:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben hat in Ihrer Sitzung am 22.08.2019 die Anwendung einer Veränderungsperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 240 „Ortskern Petterweil“ als Satzung beschlossen. Der Satzungstext ist als Anlage beigefügt (Anlage 1).
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Satzung um ein Jahr vom 07.09.2021 bis zum 06.09.2022.
Das unveränderte Plangebiet grenzt sich wie folgend beschrieben ab (vgl. Anlage 2, Plangebiet):
Beginnend an der nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 272/3, Flur 2, folgt der
westliche Geltungsbereichsverlauf entlang der Flurstücksgrenze zum Flurstück Nr.
274/2 bis auf die Schloßstraße stoßend, diese in westlicher Richtung querend und
dann weiter in Richtung Süden entlang der östlichen Parzelle des Flurstücks der
Straße Am Dicken Turm folgend, im weiteren Verlauf der südlichen
Straßenparzellengrenze nach Westen schwenkend bis zur nördlichen Ecke des
Flurstücks 217/2, Flur 1, auf die östliche Grenze der Straßenparzelle 598/9, Flur 1,
Alte Heerstraße stoßend.
Dieser begrenzt den westlichen Geltungsbereich nach Süden weiter folgend bis zur
nördlichen Ecke der angrenzenden Straßenparzelle Sauerbornstraße Flurstück
Nr. 598/10.
Der südliche Geltungsbereich wird begrenzt durch die nördlichen Grenze dieser
Straßenparzelle nach Osten folgend bis zur nördlichen Einmündung der Karlsbader
Straße, Flurstück Nr. 796/0, Flur.
Der westliche Geltungsbereich folgt ab da an deren östlichen Grenze nach Norden
schwenkend bis zur Schloßstraße, Flurstück Nr. 668/3, Flur 1, diese nach Norden querend und an deren nördlichen Grenze nach Westen folgend bis zur Einmündung
der Sudetenstraße, Flurstück Nr. 667/3, Flur 1, dieser weiter entlang der östlichen
Flurstücksgrenze folgend Richtung Norden und an deren nördlichen Grenze nach
Westen schwenkend.
Hieran folgt der weitere Verlauf der nördlichen Geltungsbereichsgrenze im Verlauf
der Grenze des Flurstücks 558/4, Flur 1 nach Westen folgend und an dessen
westlicher Grenze nach Süden abknickend, auf das Flurstück 559/3, Flur 1 stoßend
und an dessen nördlicher Grenze, sowie im Folgenden an der nördlichen Grenze der
Flurstücke 559/2 und 559/1 weiter nach Westen verlaufend, die Robert-Blum-Straße
querend bis zur südlichen Ecke der westliche angrenzenden Danziger Straße,
Flurstück Nr. 331/13, Flur 1, und dieser weiter an der südlichen Flurstücksgrenze
nach Westen bis zum Flurstück Nr. 629/3, Flur 1, Brauweg, folgend, sodann die
östliche Flurstücksgrenze aufnehmend nach Norden abknickend und an der
nördlichen Flurstücksgrenze weiter nach Osten verlaufend und dem nördlichen
Verlauf der Flurstücke 270/1, 272/1 und bis zur Westgrenze des Flurstücks 272/3,
Flur 1 folgend.