Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfragetext:

Energieversorgung ist eine öffentliche Aufgabe. Städte und Gemeinden können den Betrieb ihrer Netze für Strom, Gas und Wärme allerdings auch über Konzessionsverträge an private Unternehmen abtreten. Im Gegenzug erhalten sie eine Konzessionsabgabe, verzichten aber auf die meist höheren Gewinne aus dem Netzbetrieb – und darauf, die Netze in Eigenregie fit für die Energiewende machen zu können.

 

Frage 1

Mit welchem Unternehmen hat die Kommune einen Konzessionsvertrag über die öffentliche Versorgung mit elektrischer Energie abgeschlossen?

 

Antwort:

OVAG

 

Frage 2

Wann wurde der Vertrag abgeschlossen?

 

Antwort:

07.11.2008

 

Frage 3

Wann endet die Vertragslaufzeit?

 

Antwort:

Am 25.09.2028

 

Frage 4

Enthält der Vertrag die Bestimmung, dass die Gemeinde bei Ablauf des Vertrages berechtigt ist, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Leitungen und Anlagen gegen Erstattung ihres Wertes zu erwerben?

 

Antwort:

Ja, gemäß § 10 des Vertrages:

 

§10

Materielle Endschaftsbetimmungen

 

  1. Nach Beendigung der Vertragslaufzeit hat die Kommune das Recht, eine Übereignung der für die örtliche Versorgung bei rationeller Betriebsführung notwendigen Anlagen und Leitungen auf sie selbst oder einen Dritten zu verlangen. Wahlweise kann die Kommune auch eine Vermietung oder Verpachtung an sie oder einen Dritten verlangen. Die Überlassung erfolgt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung

 

  1. Hierfür gilt – unter Berücksichtigung der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung BGH – als Überlassungswert des örtlichen Verteilnetztes ein angemessener wirtschaftlicher Wert nach EnWG vereinbart.

 

  1. Übernehmer ist derjenige, der der OVAG von der Kommune als solcher bezeichnet wird. Es kann auch mehrere Übernehmer nebeneinander geben. Die Kommune kann auch selbst Übernehmer sein.

 

  1. Soweit zum örtlichen Stromverteilnetz Grundstücke der OVAG gehören, die mit übergeben werden müssen, wird hierüber ein gesonderter notarieller Vertrag geschlossen.

 

  1. Gemäß §5 Absatz 3 dieses Vertrages zu Gunsten der OVAG eingetragene Dienstbarkeiten werden im Falle einer Netzübernahme durch einen Dritten nach Beendigung des Vertrages mit der OVAG und Neuabschluss eines Wegenutzungsvertrages mit dem Dritten auf den neuen Netzbetreiber übertragen.

 

  1. Die Entflechtungskosten (Kosten der Netztrennung und der Wiederherstellung der Versorgungssicherheit für die bei der OVAG verbleibenden Netze) sind von der OVAG zu tragen, die Einbindungskosten (Kosten für Maßnahmen zur Aufnahme der Versorgung durch den Übernehmer und zur Anbindung an ein vorgelagertes Netz) trägt der Übernehmer

 

  1. Hinsichtlich der bei einer Übernahme verbleibenden Durchgangsleitungen, also solcher Leitung, die nicht Bestandteil des örtlichen Stromverteilnetztes sind, hat die Kommune mit der OVAG einen gesonderten Nutzungsvertrag zu schließen. Folgekosten und Folgepflichten für die Leitungen obliegen der OVAG

 

 

Frage 5

Wie hoch war der Stromverbrauch der städtischen Kläranlage im letzten Jahr?

 

Antwort:

Strombezug Kreiswerke Main Kinzig GmbH

911.337 kWh

Stromerzeugung durch 2 BHKW´s

719.463 kWh

Stromverbrauch 2020

1.630.800 kWh

 

Frage 6

Wie oft musste das Notstromaggregat der Kläranlage im letzten Jahr eingeschaltet werden?

 

Antwort:

Das Notstromaggregat ist in 2020 einmal wegen Starkregen angesprungen, um 2 Regenwasserpumpen zu betreiben.

 

Des Weiteren wird alle 3 Monate ein einstündiger Lastprobelauf durchgeführt, d.h. die 2 Notstromaggregate laufen im Jahr jeweils 2 Stunden.