Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Die Verlängerung dient weiterhin der Absicherung der Erreichung der mit der Planung verfolgten Ziele des noch nicht abgeschlossenen Planverfahrens.

 

Die Zustimmung des Gremiums erfolgt vor dem Hintergrund des ausdrücklichen Wunsches, das Plangebiet für den Bebauungsplan bis zum Jahresende neu zu definieren. Die Verwaltung wird einen entsprechenden Vorschlag erarbeiten. Das Plangebiet soll dann weitere Bereiche des Ortskerns (insb. Schwengelgasse) umfassen.

 

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben hat in Ihrer Sitzung am 22.08.2019 die Anwendung einer Veränderungsperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 240 „Ortskern Petterweil“ als Satzung beschlossen. Der Satzungstext ist als Anlage beigefügt (Anlage 1).

 

Der Ausschuss empfiehlt, die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Satzung um ein Jahr vom 07.09.2021 bis zum 06.09.2022.

 

Das unveränderte Plangebiet grenzt sich wie folgend beschrieben ab (vgl. Anlage 2, Plangebiet):

 

Beginnend an der nordöstlichen Ecke des Flurstücks Nr. 272/3, Flur 2, folgt der

westliche Geltungsbereichsverlauf entlang der Flurstücksgrenze zum Flurstück Nr. 274/2 bis auf die Schloßstraße stoßend, diese in westlicher Richtung querend und dann weiter in Richtung Süden entlang der östlichen Parzelle des Flurstücks der Straße Am Dicken Turm folgend, im weiteren Verlauf der südlichen

Straßenparzellengrenze nach Westen schwenkend bis zur nördlichen Ecke des

Flurstücks 217/2, Flur 1, auf die östliche Grenze der Straßenparzelle 598/9, Flur 1, Alte Heerstraße stoßend.

 

Dieser begrenzt den westlichen Geltungsbereich nach Süden weiter folgend bis zur nördlichen Ecke der angrenzenden Straßenparzelle Sauerbornstraße Flurstück Nr. 598/10.

 

Der südliche Geltungsbereich wird begrenzt durch die nördlichen Grenze dieser

Straßenparzelle nach Osten folgend bis zur nördlichen Einmündung der Karlsbader Straße, Flurstück Nr. 796/0, Flur.

 

Der westliche Geltungsbereich folgt ab da an deren östlichen Grenze nach Norden schwenkend bis zur Schloßstraße, Flurstück Nr. 668/3, Flur 1, diese nach Norden querend und an deren nördlichen Grenze nach Westen folgend bis zur Einmündung der Sudetenstraße, Flurstück Nr. 667/3, Flur 1, dieser weiter entlang der östlichen Flurstücksgrenze folgend Richtung Norden und an deren nördlichen Grenze nach Westen schwenkend.

 

Hieran folgt der weitere Verlauf der nördlichen Geltungsbereichsgrenze im Verlauf der Grenze des Flurstücks 558/4, Flur 1 nach Westen folgend und an dessen westlicher Grenze nach Süden abknickend, auf das Flurstück 559/3, Flur 1 stoßend und an dessen nördlicher Grenze, sowie im Folgenden an der nördlichen Grenze der Flurstücke 559/2 und 559/1 weiter nach Westen verlaufend, die Robert-Blum-Straße querend bis zur südlichen Ecke der westliche angrenzenden Danziger Straße, Flurstück Nr. 331/13, Flur 1, und dieser weiter an der südlichen Flurstücksgrenze nach Westen bis zum Flurstück Nr. 629/3, Flur 1, Brauweg, folgend, sodann die östliche Flurstücksgrenze aufnehmend nach Norden abknickend und an der nördlichen Flurstücksgrenze weiter nach Osten verlaufend und dem nördlichen Verlauf der Flurstücke 270/1, 272/1 und bis zur Westgrenze des Flurstücks 272/3, Flur 1 folgend.