Beschluss: zur Kenntnis genommen

Stellungnahme zum Prüfantrag Verkaufsoffener Sonntag;

Antrag der FDP vom 21.08.2021

 

 

 

Mit dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG) wird der Sonn- und Feiertagsschutz gewährleistet. Das HLöG garantiert mit dem Schließungsgebot an Sonn- und Feiertagen den verfassungsrechtlich gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz und trägt in seinen Auswirkungen nicht unwesentlich zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf bei. Die Sonn- und Feiertagsruhe ist elementarer Bestandteil der christlich-abendländischen Tradition, an der die hessische Landesregierung aus religiösen, kultur- und familienpolitischen Gründen sowie zur Gewährleistung des arbeitsfreien Sonn- und Feiertages für die Beschäftigten festhalten will.

 

Die Kommunen sind aus Anlass von Märkten, Messen oder besonderen örtlichen Ereignissen (Anlassereignissen) berechtigt, die Öffnung von Verkaufsstellen an jährlich bis zu vier Sonn- und Feiertagen freizugeben, wenn die öffentliche Wirkung des Anlassereignisses gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund steht.

 

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

 

-              die Öffnung in einem engen zeitlichen und räumlichen Bezug zum Anlassereignis steht und

-              erwartet werden kann, dass das Anlassereignis einen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt; dies kann in der Regel bei Anlassereignissen mit einem voraussichtlich beträchtlichen Besucherstrom vermutet werden.

 

Aus Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) ergibt sich ein Schutzauftrag an den Gesetzgeber, die Sonn- und Feiertagsruhe zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) muss deshalb die Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen die Regel sein. Für eine Ausnahme von der sonntäglichen Arbeitsruhe bedarf es eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes. Ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shoppinginteresse“ potenzieller Kunden genügen hierfür nicht. Darüber hinaus muss der Ausnahmecharakter der Sonntagsöffnung für die Öffentlichkeit deutlich erkennbar bleiben. Das heißt, dass an einem verkaufsoffenen Sonntag das Anlassereignis (der gewichtige Sachgrund) in seiner Öffentlichkeitswirkung im Vordergrund stehen muss, nicht aber die Ladenöffnung.

 

Bei entsprechendem Interesse besteht die Möglichkeit, zu einem besonderen örtlichen Ereignis (wie z.B. in  der Vergangenheit im Zeitraum, in dem das Open Air Kino in Karben stattfand) wieder einen verkaufsoffenen Sonntag zu veranstalten