Beschluss: zur Kenntnis genommen

Anfrage der CDU v. 11.04.2022

 

1.) Inwieweit ist die Stadt Karben in die Datenerhebung eingebunden?

 

Antwort:

 

Die Datenerhebung läuft über die Finanzämter. Die Stadt Karben ist hierbei nicht eingebunden. Wir sind aber der Bitte der Hessischen Steuerverwaltung nachgekommen und haben über die Datenerhebung und die Auskunftspflicht im Rahmen der Jahresabgabenbescheide informiert.

 

Fragen von Bürgerinnen und Bürgern sind an das Finanzamt Friedberg zu stellen. Hierauf hat die Oberfinanzdirektion in einer Videokonferenz 26.01.22 nochmals explizit hingewiesen.

 

 

2.) Welche Aufwände kommen auf die Stadtverwaltung und die Eigenbetriebe zu, z.B. bei der Erhebung der Daten eigener Liegenschaften, bei der Beratung der Bürger etc.?

 

 

Antwort:

 

Für die Beratung der Bürger ist das Finanzamt (Friedberg) zuständig. Die Stadtverwaltung kann in diesem Fall keine unterstützende Position übernehmen. Allerdings werden die uns von der Oberfinanzverwaltung oder dem Hess. Städtetag zur Verfügung gestellten Informationen bei Bedarf auf unserer Homepage öffentlich zugänglich gemacht.

 

Die hessische Steuerverwaltung wird Eigentümer*innen mit Grundbesitz in Hessen ein individuelles Schreiben mit weiteren Informationen per Post zukommen lassen, voraussichtlich im Juni 2022.

 

 

 

3.) Bis wann steht zu erwarten, dass die Stadt Karben einen Überblick über die neue Bemessungsgrundlage für die Summe der Steuerpflichtigen in Karben erhält, so dass daraufhin Ableitungen für die neuen Hebesätze möglich sind?

 

Antwort:

 

Eine genaue Auskunft dazu kann noch nicht gegeben werden, da Ergebnisse aus der Bewertung mit echten Daten für Rechenbeispiele herangezogen werden sollen (entsprechend der Aussage in der o. g. Videokonferenz mit der Oberfinanzdirektion).

 

 

4.) Gibt es Vorüberlegungen zur Einführung einer Grundsteuer C in Karben (unbebaute, baureife Grundstücke)? Wenn ja: Mit welchem Erhebungsaufwand vs. Aufkommen wäre grob geschätzt zu rechnen?

 

Antwort:

 

Derzeit gibt es noch keine konkreten Überlegungen zur Einführung einer Grundsteuer C.

 

Hier wäre erst einmal zu prüfen, welche Grundstücke unbebaut aber bebaubar/baureif wären.

 

Hinsichtlich des Aufkommens muss neben der Anzahl der Grundstückle und der Bemessungsgrundlage  die Frage geklärt werden, um wieviel höher die Grundsteuer C für ein unbebautes aber baureifes Grundstück gegenüber bisherigen unbebauten Grundstücken mit Grundsteuer B liegen sollte.

 

Beantworten lässt sich diese Frage erst, wenn die Real-Daten zu reformierten Grundsteuermessbeträgen (und damit Rechenbeispiele) vorliegen.