Beschluss: einstimmig beschlossen mit Änderung

Abstimmung: Ja: 34, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben beschließt die vorliegende „Satzung für die Wahl und die Aufgaben für ehrenamtliche Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung der Stadt Karben“ mit der im Ausschuss beschlossenen folgenden Änderung zu § 6 – Aufwandsentschädigung:

 

§ 6 Ehrenamt, Aufwandsentschädigung

 

1)    Die Tätigkeit der/des Beauftragten gilt als Ehrenamt mit den entsprechenden Rechten und Pflichten nach den Regelungen der §§ 21 bis 27 HGO.

 

2)    Der/Die Beauftragte/n für die Belange von Menschen mit Behinderung erhält/erhalten eine Kosten- und Auslagenerstattung sowie versicherungsrechtliche Absicherung in analoger Anwendung der Regelungen für ehrenamtliche Stadtverordneten. Die Höhe der regelmäßigen Aufwandsentschädigung entspricht der eines/einer Fraktionsvorsitzenden.