Sitzung: 07.07.2022 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: FB 5/497/2021-2026
Die Stadtverordnetenversammlung beließt, dass
DIE LINKE. bittet um die
Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Im
Jahr 2019 wurde in der Stadtverordnetenversammlung beschlossen,
Schottergärten
zu reglementieren und für Neubaugebiete eine naturnahe
Gestaltung
von Vorgärten vorzuschreiben.
In
den B-Plänen für neue Baugebiete ist dies auch festgehalten.
Wie
wird kontrolliert, dass in den Neubaugebieten diese Vorgabe umgesetzt wird?
Was
passiert, wenn ein Verstoß festgestellt wird?
2. In
der hessischen Bauordnung ist festgeschrieben, dass „Grundstücksfreiflächen (…)
wasserdurchlässig zu gestalten und zu begrünen oder zu bepflanzen (sind)“. Wie
setzt Karben diese Vorgabe um?
3. In
bereits bebauten Karbener Wohngebieten nimmt die Anzahl der Schottergärten
stetig zu.
Was
plant der Magistrat, um dies zu stoppen und umzukehren?
Stellungnahme
Zu 1+2
In Abhängigkeit des gewählten und möglichen Verfahrens ergeben sich verschiedene grundlegende Ausgangssituationen.
Im Mitteilungsverfahren nach § 64 HBO sind alleinverantwortlich der Bauherr und Entwurfsverfasser für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zuständig.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO wird eine beschränkte Prüfung auf bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und bauordnungsrechtliche Abweichungen, sowie Einhaltung des Satzungen von der Bauaufsichtsbehörde und dem städtischen Bauamt vorgenommen.
Verantwortlich für die Umsetzung gemäß Baugenehmigung ist hierbei auch der Bauherr. Die Bauaufsicht hat für jeden Kreis im Wetteraukreis einen Baukontrolleur, der für die Kontrolle zuständig ist. Diese geringe personelle Ausstattung führt leider dazu, dass hauptsächlich Vergehen, die durch Nachbarn angezeigt werden, nachverfolgt werden.
Das Bauamt der Stadt Karben ist nicht für die Baukontrolle zuständig.
Die Stadt Karben und jeder Bürger haben jedoch das Recht vermeintliche Baurechtsverstöße bei der Bauaufsicht anzuzeigen.
Zu 3.
Wir erarbeiten derzeit zu verschiedenen Themen, unter anderem auch den Ausschluss von „Schotter- und Steingärten“ Satzungen, um nicht nur die Neubaugebiete, sondern auch beim Bauen im Bestand Vorgaben machen zu können.