Beschluss: zur Kenntnis genommen

Die Stadtverordnetenversammlung beließt, dass

DIE LINKE. bittet um die Beantwortung der folgenden Fragen:

 

1. Im Jahr 2019 wurde in der Stadtverordnetenversammlung beschlossen,

Schottergärten zu reglementieren und für Neubaugebiete eine naturnahe

Gestaltung von Vorgärten vorzuschreiben.

In den B-Plänen für neue Baugebiete ist dies auch festgehalten.

Wie wird kontrolliert, dass in den Neubaugebieten diese Vorgabe umgesetzt wird?

Was passiert, wenn ein Verstoß festgestellt wird?

 

2. In der hessischen Bauordnung ist festgeschrieben, dass „Grundstücksfreiflächen (…) wasserdurchlässig zu gestalten und zu begrünen oder zu bepflanzen (sind)“. Wie setzt Karben diese Vorgabe um?

 

3. In bereits bebauten Karbener Wohngebieten nimmt die Anzahl der Schottergärten stetig zu.

Was plant der Magistrat, um dies zu stoppen und umzukehren?

 

Stellungnahme

Zu 1+2

In Abhängigkeit des gewählten und möglichen Verfahrens ergeben sich verschiedene grundlegende Ausgangssituationen.

Im Mitteilungsverfahren nach § 64 HBO sind alleinverantwortlich der Bauherr und Entwurfsverfasser für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen zuständig.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO wird eine beschränkte Prüfung auf bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und bauordnungsrechtliche Abweichungen, sowie Einhaltung des Satzungen von der Bauaufsichtsbehörde und dem städtischen Bauamt vorgenommen.

Verantwortlich für die Umsetzung gemäß Baugenehmigung ist hierbei auch der Bauherr. Die Bauaufsicht hat für jeden Kreis im Wetteraukreis einen Baukontrolleur, der für die Kontrolle zuständig ist. Diese geringe personelle Ausstattung führt leider dazu, dass hauptsächlich Vergehen, die durch Nachbarn angezeigt werden, nachverfolgt werden.

 

Das Bauamt der Stadt Karben ist nicht für die Baukontrolle zuständig.

Die Stadt Karben und jeder Bürger haben jedoch das Recht vermeintliche Baurechtsverstöße bei der Bauaufsicht anzuzeigen.

 

Zu 3.

Wir erarbeiten derzeit zu verschiedenen Themen, unter anderem auch den Ausschluss von „Schotter- und Steingärten“ Satzungen, um nicht nur die Neubaugebiete, sondern auch beim Bauen im Bestand Vorgaben machen zu können.