Stellungnahme zur Anfrage GRÜNE v. 16.10.2022 – Eigentumsverhältnisse „Dreiecksgrundstück“

 

Der Anfragetext lautet wie folgt:

 

Sachverhalt:

Am 12.10.2022 hat eine politische Partei aus Karben in den Sozialen Medien (z.B. Instagram) einen Post veröffentlicht, aus dem visuell hervorgeht, dass ein (Werbe-) Stand zur Bürgerbefragung auf einem, nach Kenntnis der Grünen, privaten Grundstück aufgestellt wurde. Konkret handelt sich dabei um den Fußgänger- und Fahrradweg vor dem sog. „Dreiecks-Grundstück“ (Grau gepflasterte Fläche vor der Treppe/ Marktfläche).

Zum Hintergrund der nachfolgenden Anfrage:

Nach Aussage der Stadtpolizei (Herr Witzenberger in 2021) handelt es sich bei der o.g. Fläche um Privatgrundstück eines ortsansässigen Bankinstituts, die keine politischen Stände, Werbung, etc. auf deren Grundstück duldet. Eine in 2021 beantragte Errichtung eines Werbestandes der GRÜNEN Karben wurde deshalb untersagt, mit Verweis auf die Eigentumsverhältnisse der Bank.

 

Anfrage:

 

Auf Grundlage der oben geschilderten Sachlage bitten wir den Magistrat um Beantwortung der nachfolgenden Fragen:

 

1)Wer ist Eigentümer (Grundstücksbesitzer) der o.g. Fuß- und Fahrradfläche?

 

2)Beabsichtigt die Stadt Karben, diese Fläche innerhalb der nächsten 4 Jahre als Eigentümerin zu erwerben?

 

3) Wer ist Eigentümer (Grundstückbesitzer) der Grünfläche zwischen der Mauer am Fuß- und Radweg und den Parkplätzen am Brunnencenter?

 

4) Beabsichtigt die Stadt Karben, diese Fläche als Eigentümerin zu erwerben?

 

5) Vor dem Hintergrund, dass mit dieser Anfrage die Eigentumsverhältnisse noch offen zur Beantwortung sind und es sich bei dem Fuß- und Radweg vor der Treppe um einen regelmäßig öffentlich genutzten Verkehrsraum handelt:

 

a. Wer ist für die Verkehrssicherungspflicht des genannten Fahrrad- und Fußweges verantwortlich?

 

b. Dürfen dort zu Werbezwecken (damit ist nicht der Wochenmarkt gemeint) PKW-Anhänger aufgestellt werden, die nicht ordnungsgemäß gegen Wegrollen gesichert sind, bzw. dessen Deixel in Verkehrsraum hineinragt (wodurch Verletzungsgefahr besteht)?

 

c. Unter der Annahme, dass es ich um einen öffentlichen Verkehrsraum handelt, wann und wie wird geprüft, ob §12 der StVO eingehalten wird, nachdem Anhänger max. zwei Wochen an derselben Stelle abgestellt werden dürfen?

 

d. Bis zu welcher Größe ist die Positionierung/ das Aufstellen von sog. Metaplanwänden im öffentlichen Raum gestattet, bzw. gibt es dazu eine (ggf. ergänzende) Satzungsregelung innerhalb der Stadt Karben?

 

Beantwortung der Fragen:

 

Zu 1 bis 4)

 

Im folgenden Katasterauszug wurden die jeweiligen Grundstücke/Flurstücke farbig markiert:

 

 

Eigentümerin „Dreiecksgrundstück“ (blau) –     Ist eine Firma mit Sitz in Gießen

Eigentümerin Grünfläche (grün)                                         Ist eine Firma mit Sitz in Frankfurt

 

Aktuell laufen die Absprachen mit dem Eigentümer der blauen Fläche sehr gut bzgl. der Nutzung durch städtische Events wie KULTUR IN DER NEUEN MITTE oder WOCHENMARKT oder  durch Gewerbetreibende und Vereine in Karben, so dass ein Erwerb nicht erforderlich ist.

 

 

Zu 5 a bis c)       

Die Fläche gehört wie bereits erwähnt dem privaten Eigentümer. D.h., er ist zunächst für die Verkehrssicherungspflicht zuständig. Die Kommune kann dann tätig werden, wenn er nicht oder zu spät tätig wird. Die Verkehrssicherungspflicht hat laut der Straßenreinigungssatzung der Grundstückseigentümer. Wenn dort ein Fahrzeug auf dem Gehweg parkt, dann werden natürlich wir als Ordnungsbehörde tätig.

§ 12 StVO greift hier nicht, da es sich um einen abgepollerten privaten Bereich handelt. Hier greift § 32 StVO. Sollte es zu einem Verkehrshindernis kommen, hat die Kommune die  Möglichkeit gemäß § 32 StVO gegen die “Verkehrsbehinderung“ vorzugehen.

 

Zu 5d)

Auf Privatgrundstücken greift unsere Satzung nicht