Grüne Anfrage v. 16.10.2022 - Haftung bei Hochwasser und Wasserschäden an Gebäuden

 

 

Der Anfragetext lautet wie folgt:

 

Seit einigen Jahren kommt es in Deutschland häufiger zu Starkregenereignissen und damit verbunden zu Überschwemmungen, auch an Orten, an denen man sich bisher davor sicher fühlte. Versicherungsgesellschaften weigern sich, Gebäude in gefährdeten Gebieten gegen Wasserschäden zu versichern.

Dennoch werden in Karben noch Bebauungspläne für Grundstücke aufgestellt und beschlossen, die aufgrund ihrer Lage (z.B. in der Nähe der Nidda) im Falle eines Starkregens von einer Überschwemmung in besonderem Maße betroffen sein könnten.

 

1) Könnte die Stadt nach einem Starkregen für Wasserschäden an diesen Gebäuden von den Eigentümern oder Bewohnern haftbar gemacht werden, weil sie einem Bebauungsplan in vernässungsgefährdeter Lage zustimmte / beschloss?

 

2) Wo und wie sind derartige Haftungsfragen geregelt?

 

3) Als im letzten Jahr bei der Karbener Kläranlage Pumpen ausfielen, kam es in einigen Häusern zu Überschwemmungen. Hierzu wurde auch eine Informationsveranstaltung seitens der Stadt durchgeführt. Kam es danach zu Schadenersatzforderungen von den betroffenen Bürgern? Wie viele Haushalte forderten ggfs. Schadenersatz?

 

4) Kam es zur Zahlung von Schadenersatz? Wie hoch war dieser ggfs. insgesamt?

 

5) Welche weitergehenden Schritte (u.a. rechtlicher Natur) wurden von Seiten der

Stadt nach der Informationsveranstaltung ergriffen? Wer haftete schlussendlich?

 

6) Welche Absicherungen trifft die Stadt, um zukünftige Unfälle ähnlicher Art zu vermeiden? Wurden die Modernisierungsarbeiten an den betroffenen Pumpen abgeschlossen?

 

7) Kam es seitdem zu anderen Hochwasserereignissen in dem betroffenen Gebiet? Welche weiteren Hochwasserschutzmaßnahmen ergreift die Stadt hier?

 

8) Inwieweit sind Bürger*innen auf den durch den Pumpenausfall entstandenen Schäden „sitzen geblieben“? Wie viele Haushalte erhielten nicht den vollen Schadensbetrag zurückerstattet? Wie viele € Differenz liegen vor?

 

Beantwortung

 

 

Zu Frage 1+2                     

 

Nein, zumal bei Bebauungsplänen die Problematik Überschwemmung und Vernässung stets abgeprüft wird und  entsprechend notwendige Schutzmaßnahmen im B PLANVERFAHREN festgesetzt werden.

Eine Rückstausicherung ist bspw. bereits per Satzung der Stadt Karben immer zu errichten und zu warten.

 

 

Zu Frage 3

 

Nach aktuellem Stand 24.10.22 gibt es laut Auskunft der Versicherung 73 Anspruchssteller.

 

 

Zu Frage 4

Die Fragen geben Gelegenheit nochmals ausdrücklich auf das Kernproblem bei den Betroffenen hinzuweisen: Es ist in vielen Fällen ein Schaden entstanden, wo Rückstausicherungen, gleich welcher Art, nicht funktioniert haben. Anders ließe sich nicht erklären, dass zum Beispiel bei unmittelbar benachbarten Grundstücken der eine Nachbar Schäden zu verzeichnen hatte (Rückstausicherungen funktionierten nicht) und beim anderen Nachbarn keine Schäden auftraten (Rückstausicherung funktionierte).

Es muss an dieser Stelle zum wiederholten Male darauf hingewiesen werden, dass in jedem Kanalnetz der Republik zwischen Flensburg und Berchtesgaden sich eine Rückstausituation auch ohne Starkregen ereignen kann.

Auslöser können

Ø  Hindernisse im Kanal

Ø  Plötzliche Kanaleinbrüche oder

Ø  Ausfall von Abwasserpumpen (auch Trockenwetterpumpen) sein.

 

Diese Erkenntnisse vorausgesetzt sind sämtliche Entwässerungssatzungen der Republik mit den Hinweisen auf eigenverantwortliche Rückstausicherung der Anschlussnehmer versehen.

In der Entwässerungssatzung der Stadt Karben ist die Thematik der Rückstausicherung in § 5, Grundstücksentwässerungsanlagen, Absatz 2 geregelt.

Satzgs.auszg.Rückst.sicherg

Eine funktionierende Rückstausicherung kann, wie unten dargestellt ausgebildet sein:

Schaubild-rückst.sichrg

 

5) Welche weitergehenden Schritte (u.a. rechtlicher Natur) wurden von Seiten der Stadt nach der Informationsveranstaltung ergriffen? Wer haftete schlussendlich?

Weitergehende rechtliche Schritte mussten nach der Informationsveranstaltung nicht ergriffen werden.

Es wurde aber ein Gutachter beauftragt, sich die Gebäude und Entwässerungseinrichten der Betroffenen anzusehen. Der Gutachter hat die festgestellten Schäden testiert und Empfehlungen zur Beseitigung der baulichen und technischen Mängel ausgesprochen.

6) Welche Absicherungen trifft die Stadt, um zukünftige Unfälle ähnlicher Art zu vermeiden? Wurden die Modernisierungsarbeiten an den betroffenen Pumpen abgeschlossen?

Es müssen keine weiteren Absicherungen getroffen werden. Die Arbeiten an der Automatisierungstechnik, die letztendlich Auslöser für den Pumpenausfall waren, sind Ende vergangenen Jahres abgeschlossen worden.

Gegen einen Ausfall aller Pumpen mit gleichzeitig auftretenden Fehlermeldungen in allen Pumpenanlagen und zeitgleich auftretenden Starkregen hilft die gesetzlich vorgeschriebene Rückstausicherung inkl. deren regelmäßiger Wartung. Wenn dann trotz aller Vorkehrungen ein Schaden entsteht dann tritt die Versicherung ein.

7) Kam es seitdem zu anderen Hochwasserereignissen in dem betroffenen Gebiet? Welche weiteren Hochwasserschutzmaßnahmen ergreift die Stadt hier?

Es gab kein „Hochwasserereignis“ sondern einen Rückstau im Kanalnetz.

Um mit Starkregenereignissen besser umgehen und ggf. dem Klimawandel geschuldete Anpassungsmaßnahmen durchführen zu können, soll–nach Bewilligung der Fördermittel (voraussichtlich soll die Bewilligung im Nov. 2022 erfolgen) - eine Starkregenrisikoanalyse durch ein Fachbüro für ganz Karben erstellt werden.

 

8) Inwieweit sind Bürger*innen auf den durch den Pumpenausfall entstandenen Schäden „sitzen geblieben“? Wie viele Haushalte erhielten nicht den vollen Schadensbetrag zurückerstattet? Wie viele € Differenz liegen vor?

 

Laut Auskunft der Versicherung gab es 73 Anspruchssteller. Aktuell sind bisher ca.153.000€ Entschädigungen ausbezahlt. Laut Auskunft der Versicherung wurden 11 Personen nicht entschädigt. Ein Differenzbetrag ist schwierig zu ermitteln da wir als Versicherungsnehmer nur die tatsächlichen Entschädigungssummen mittgeteilt bekommen und zudem auch stets zu unterscheiden ist zwischen den Neuwertansätzen und den Zeitwerterstattungen und auch der Klärung welche Schäden tatsächlich berechtigt auf das Schadensereignis zurückzuführen sind.