Sitzung: 10.02.2023 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: S 1/704/2021-2026
Anfrage der GRÜNEN v. 21.01.2023 -:
Compliance-Richtlinien
Der Anfragetext lautet wie
folgt:
„Ich bitte um Erläuterung, welche
Compliance-Richtlinien bei der Stadt Karben existieren und wie die Compliance
bei der Stadt Karben sichergestellt wird. Gibt es bei der Stadt Karben einen
Compliancebeauftragten
Beantwortung
1. Definition
Compliance
2. Frage: Welche Compliance-Richtlinien
gibt es bei der Stadt Karben
3. Frage: Gibt es bei
der Stadt einen Compliancebeauftragten?
Zu 1)
Der Begriff „Compliance“
bedeutet im engeren Sinn die Einhaltung von Gesetz und Recht durch das
Unternehmen und seine Mitarbeiter/innen.
Letztlich meint Compliance
aber auch die Einhaltung sämtlicher Regelungen, die das Unternehmen sich
gegeben hat.
Zu 2)
Die Arbeit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Behörden ist stark von Gesetzen und
Verordnungen abhängig, auf deren Einhaltung die Beschäftigten verpflichtet
sind. Spezielle städtische Vorschriften werden darüber hinaus in
unterschiedlichen Dienstanweisungen geregelt.
Rechtliche Bestimmungen: Die wichtigsten
Bestimmungen zum Komplex Korruption finden Sie u. a. nachfolgend.
- Strafrecht
§ 331 StGB: Vorteilsannahme (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer
Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ein Richter, Mitglied
eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen
Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich
versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung
vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. (3)
Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von
ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die
zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher
genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und
sie die Annahme genehmigt.
- §
332 StGB: Bestechlichkeit (1) Ein Amtsträger, ein Europäischer
Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter,
der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür
fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung
vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten
verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist
strafbar. (2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union
oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als
Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und
dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für
eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so
sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen
gegenüber bereit gezeigt hat, 1. bei der Handlung seine Pflichten zu
verletzen oder, 2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei
Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
§ 333
StGB: Vorteilsgewährung (1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen
Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen
oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer einem Richter,
Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht
oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig
vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft. (3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige
Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den
Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des
Empfängers genehmigt.
§ 334
StGB: Bestechung (1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger,
einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten
der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung
dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung
vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten
verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (2) Wer einem Richter,
Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen
Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung 1. vorgenommen und
dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder 2. künftig vornehme und
dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der
Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen
der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar. (3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für
eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1
und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass
dieser 1. bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder, 2. soweit die
Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch
den Vorteil beeinflussen lässt
§ 335
StGB: Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (1) In besonders
schweren Fällen wird 1. eine Tat nach a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Abs. 3, und b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
und 2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Ein besonders schwerer
Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf
einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, 2. der Täter fortgesetzt Vorteile
annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine
Diensthandlung künftig vornehme, oder 3. der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten
verbunden hat.
Beamtenrecht,
Arbeitsrecht 2.1 Allgemeines
Gesetz zur Regelung des
Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz -
BeamtStG)
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht
der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der
sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 33
BeamtStG:
Grundpflichten (1) Beamtinnen und Beamte dienen
dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und
gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen
und für deren Erhaltung eintreten. (2) …
§ 34 BeamtStG: Wahrnehmung der Aufgaben,
Verhalten Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichen Einsatz
ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach
bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen
gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. - 6 –
§ 36 BeamtStG: Verantwortung für die
Rechtmäßigkeit (1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer
dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. (2) Bedenken gegen
die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte
unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung
aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst
höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die
Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind
von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene
Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist
und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten
erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen. (3)
...
§ 37 BeamtStG: Verschwiegenheitspflicht (1)
Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten
Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn
hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. (2) Absatz 1 gilt nicht,
soweit 1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, 2. Tatsachen
mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen. 3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde,
einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren
Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht
einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches
angezeigt wird. - 7 - Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflichten,
geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung einzutreten, von Abs. 1 unberührt. (3) ..
.
Gesetz zur Regelung des
Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz -
BeamtStG)
§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen
Vorteilen
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen,
auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke
oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt
fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der
Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1
genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens
Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht die
Einziehung von Taterträgen angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den
Staat übergegangen ist.
§ 3
TV-L: Allgemeine Arbeitsbedingungen
(1) Die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung
ist gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. Die Beschäftigten müssen sich
durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Die Beschäftigten haben über
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen
oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch
über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus
Verordnung über die Nebentätigkeit der hessischen Beamtinnen und Beamten
(Hessische Nebentätigkeitsverordnung - HNV)
Aufgrund des § 79 Satz 1 des
Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die
Beamtinnen und Beamten des Landes und der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verordnung gilt auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
sowie frühere Beamtinnen und Beamte hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie
vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt haben.
§ 2 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Einer Nebentätigkeit im öffentlichen
Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder
Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in
öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus
öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine
juristische Person oder ein Verband im Sinne des § 72 Abs. 3 Satz 1 des
Hessischen Beamtengesetzes durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in
anderer Weise beteiligt ist,
3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung von Belangen einer
juristischen Person oder eines Verbands im Sinne des § 72 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen
Beamtengesetzes dient.
Zu 3)
Die Stadt Karben hat einen
Antikorruptionsbeauftragten, der regelmäßig alle Beschäftigten auf das Thema
und die damit verbundenen Richtlinien hinweist
Der oder die Korruptionsbeauftragte stellt
eine unabhängige Stelle dar, der mögliche Korruption gemeldet werden kann.
An den Antikorruptionsbeauftragten
sind aufgrund interner Vorgaben bspw. im Bereich der Stadt Karben
- Alle Vergabemerke in Kopie zu
melden
- Auch Nachträge zu den
Projekten zu denen Vergabevermerke erfolgen ebenfalls in Kopie an diesen
zu melden