Beschluss: einstimmig beschlossen mit Änderung

Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Bürgermeister Rahn bringt eine Änderung ein, wonach lediglich in Form eines Nachtrags zur derzeit gültigen Satzung vom 14.07.2016 § 13 Abs. 4 und 7 wie folgt geändert werden:

 

Absatz 4:

Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Karben angehört, persönlich geeignet ist, die erforderlichen Fachkenntnisse mittels den erforderlichen Lehrgängen (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann. Zudem müssen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Karben haben.

 

Absatz 7:

Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor, der Gemeindebrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Magistrat zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

Über diese Änderung lässt Stadtverordnetenvorsteher abstimmen.

 

 

Protokollnotiz: Die im HuF vorgebrachten redaktionellen Änderungen und Änderungswünsche für die Satzungsänderung werden eingearbeitet und mit der Feuerwehr diskutiert. Zu Beginn des nächsten Jahres wird die überarbeitete neue Satzung zur Entscheidung vorgelegt.