Sitzung: 15.12.2023 Stadtverordnetenversammlung
Beschluss: einstimmig beschlossen mit Änderung
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: FB 6/004/2021-2026
Bei dem Tagesordnungspunkt nehmen folgende Personen wegen möglicher Befangenheit nicht an der Besprechung und Abstimmung teil:
Stadtverordnetenvorsteher Fischer
Stv Zena
Stv Dreßler
Frau Singer übernimmt den Tagesordnungspunkt als stellv. Stadtverordnetenvorsteherin :
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Satzung mit folgender Änderung:
Nach eingehender Beratung werden folgende Änderungen des § 4 vorgeschlagen:
1) Um eine Förderung gemäß § 2 und § 3 zu erhalten sind mindestens 40 Schulstunden Aus- und Fortbildung im aktiven Feuerwehrdienst gemäß dem jährlichen Dienstplan der jeweiligen Stadtteilwehr zu erbringen.
4) Als Beginn der Förderung gilt das Jahr des Eintritts in die Einsatzabteilung. Ab diesem Zeitpunkt ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres der Nachweis über das Bestehen des Grundlehrganges zu erbringen.
Kann dieser Nachweis innerhalb dieses Zeitraums nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Zahlung der Förderung und lebt erst wieder mit Beginn des Jahres auf, indem der Nachweis über das Bestehen des Grundlehrganges erbracht wird.
Ein Anspruch auf eine rückwirkende Zahlung für den zwischenliegenden Zeitraum ist ausgeschlossen.
5) wird gestrichen (Anerkennung von Lehrgängen)
6) wird gestrichen (Als Stunden gelten Schulstunden – ist unter § 4 Abs. 1 bereits geregelt)
Neu 5) Härtefallregelung:
In besonderen Einzelfällen (z. b. Längere Krankheit,
Schwangerschaft, etc.) kann der Magistrat in Abstimmung mit dem
Stadtbrandinspektor und der Wehrführung der jeweiligen Stadtteilwehr Ausnahmen
von der o. g. Mindestvoraussetzung beschließen.
Mit diesen Änderungen kommt es zur Abstimmung.