Sitzung: 13.12.2023 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0
Vorlage: FB 6/004/2021-2026
Nach eingehender Beratung werden folgende Änderungen des § 4 vorgeschlagen:
1) Um
eine Förderung gemäß § 2 und § 3 zu erhalten sind mindestens 40 Schulstunden
Aus- und Fortbildung im aktiven Feuerwehrdienst gemäß dem jährlichen Dienstplan
der jeweiligen Stadtteilwehr zu erbringen.
4) Als
Beginn der Förderung gilt das Jahr des Eintritts in die Einsatzabteilung. Ab diesem
Zeitpunkt ist innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zum Ende des
Kalenderjahres der Nachweis über das Bestehen des Grundlehrganges zu erbringen.
Kann dieser Nachweis innerhalb dieses Zeitraums nicht erbracht werden, erlischt
der Anspruch auf Zahlung der Förderung und lebt erst wieder mit Beginn des
Jahres auf, indem der Nachweis über das Bestehen des Grundlehrganges erbracht
wird. Ein Anspruch auf eine rückwirkende Zahlung für den zwischenliegenden
Zeitraum ist ausgeschlossen.
6) ist in
der Folge ebenfalls anzupassen oder besser zu streichen:
Als
Stunden gelten Schulstunden. (Alt: Zeitstunde)
Mit diesen Änderungen kommt es zur Abstimmung.
Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung:
Die Satzung über die Förderung für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Karben wird beschlossen.