Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Nach eingehender Beratung werden folgende Änderungen des § 4 vorgeschlagen:

 

1) Um eine Förderung gemäß § 2 und § 3 zu erhalten sind mindestens 40 Schulstunden Aus- und Fortbildung im aktiven Feuerwehrdienst gemäß dem jährlichen Dienstplan der jeweiligen Stadtteilwehr zu erbringen.

 

4) Als Beginn der Förderung gilt das Jahr des Eintritts in die Einsatzabteilung. Ab diesem Zeitpunkt ist innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren zum Ende des Kalenderjahres der Nachweis über das Bestehen des Grundlehrganges zu erbringen. Kann dieser Nachweis innerhalb dieses Zeitraums nicht erbracht werden, erlischt der Anspruch auf Zahlung der Förderung und lebt erst wieder mit Beginn des Jahres auf, indem der Nachweis über das Bestehen des Grundlehrganges erbracht wird. Ein Anspruch auf eine rückwirkende Zahlung für den zwischenliegenden Zeitraum ist ausgeschlossen. 

 

6) ist in der Folge ebenfalls anzupassen oder besser zu streichen:

 

Als Stunden gelten Schulstunden. (Alt: Zeitstunde)

 

Mit diesen Änderungen kommt es zur Abstimmung.

 

Beschluss:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung:

 

Die Satzung über die Förderung für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Karben wird beschlossen.