Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 2, Enthaltungen: 1

Eine Vorstellung der Planung ist nicht notwendig. Es erfolgt der unmittelbare Einstieg in die Diskussion. Herr Knak (Die Grünen) vermutet, dass über die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes, eine Nachlegalisierung der tatsächlichen Verhältnisse in den rückwärtigen Grundstücksbereichen erfolgen soll. Die Erweiterung beträfe eine Vorrangfläche für den Umweltschutz. Zwar sei das Grundstück über die bestehende Straße erschlossen aber dennoch ungeklärt, ob die Infrastrukturen für eine ergänzende Bebauung ausreichend seien. Die ursprüngliche Erweiterungsplanung sei noch umfassender gewesen, stellt Herr Knak fest. Dennoch böten sich alternative/weitere Standorte mit einseitiger Erschließung in Karben an. Das monetäre Argument spräche für eine Erweiterung des Bebauungsplanes, so Herr Knak, dies dürfe aber nicht das einzige Argument sein.

 

Herr Rahn weist auf eine Neuregelung des Regionalverbandes hin, dass eine Änderung des Regionalen Flächennutzungsplanes erst ab einer Erweiterungsfläche von 0,5ha notwendig macht. Die hier ergänzte Parzelle habe eine Größe von rd. 2.800m². Sollte sich das Projekt aufgrund einer unzureichenden Erschließung finanziell nicht lohnen, würde es nicht umgesetzt, so Herr Rahn. Er weist zudem auf ein Projekt der Verwaltung hin, in dessen Kontext derzeit die Nachverdichtungspotenziale im Innenbereich ermittelt werden.

 

Der Ausschuss empfiehlt, die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben beschließt das erste Änderungsverfahren gem. § 2 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 130a „Unterm Wiesenbrunnen“ einzuleiten.

 

Die Bebauungsplangrenze wird an der nordwestlichen Ecke der bisherigen Plangebietsgrenze (nördliche Seite der Grabenparzelle Flur 1 Nr. 684 „Mühlgraben“ auf Höhe der nordwestlichen Grundstücksecke Flur 1 Nr. 531/5) nun in nordwestliche Richtung fortgesetzt. Auf Höhe der westlichen Parzellengrenze Flur 1 Nr. 533 überquert die Grenze die Grabenparzelle in südlicher Richtung und verläuft dann auf der westlichen Grenze der Parzelle Flur 1 Nr. 533 bis sie auf die Straßenparzelle Flur 1 Nr. 666/5 stößt. Entlang der nördlichen Grenze der Straßenparzelle setzt sich die Grenze des Plangebiets in nordöstliche Richtung fort und stößt an der südwestlichen Ecke des Grundstücks Flur 1 Nr. 531/5 auf den bisherigen Verlauf der Plangebietsgrenze. Im Übrigen bleibt die Plangebietsabgrenzung unverändert.