Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 31, Nein: 1, Enthaltungen: 0

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 212 „Bahnhofstraße 64-66" in der Gemarkung Groß-Karben gern. § 2 Abs. 1 i. V. mit § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innentwicklung) im beschleunigten Verfahren.

Das geplante Baugebiet liegt in zentrale Lage von Groß-Karben an der Bahnhofstraße gelegen. Im Südwesten schließt das Plangebiet des B-Plans 202 „Bahnhofstraße 68“ an.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 212 begrenzt sich wie folgt:

Ausgehend von der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Bahnhofstraße 66 (Flur 1 Nr. 517/27), der südlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 2 Nr. 199/21 in nordöstlicher Richtung folgend bis auf den nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Bahnhofstraße 64a (Flur 1 Nr. 515/2) treffend, knickt der Grenzverlauf in südöstliche Richtung ab. Die Grenze des Plangebiets folgt nun ca. 34,30 m der nördlichen Parzellengrenze (Flur 1 Nr. 515/2) bevor sie im rechten Winkel nach Süden abknickt und die Parzelle Flur 1 Nr. 515/2 teilt. Auf die nördliche Grenze der Parzelle Flur 1 Nr. 517/25 treffend, knickt die Grenzverlauf in westliche Richtung ab und folgt der nördlichen Parzellengrenze bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flur 1 Nr. 517/25. Von dort verläuft die Grenze des Plangebiets in südliche Richtung zunächst entlang der westlichen Parzellengrenze Flur 1 Nr. 517/25 und dann der nordwestlichen Parzellengrenze Flur 1 Nr. 517/18 bis zum südlichen Eckpunkt der Parzellengrenze Flur 1 Nr. 517/27. Die südwestliche Grenze des Flurstücks Flur 1 Nr. 517/27 bildet den in ihrem Verlauf bis zur nordwestlichen Grundstücksecke Flur 1 Nr. 517/27 den südwestlichen Abschluss des Plangebietes.