Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Nein: 9

Beratungsgrundlage ist die Gebührenordnung in der Fassung mit der Überarbeitungsfunktion.

 

Bürgermeister Rahn beantragt, den § 5 wie folgt zu ersetzen:

 

§ 5 Mehrkinderermäßigungen

 

1. Für Familien/Lebensgemeinschaften mit mehreren Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die zusammen mit dem/den Gebührenpflichtigen in einem Haushalt in der Stadt Karben wohnen und für die Kindergeld bezogen wird, erfolgt eine weitere Bezuschussung der Gebühren.

a) ZWEITKINDER

       Für die beiden ältesten dieser Kinder erfolgt eine Ermäßigung der Gebühren nach Festlegung der Gebührenhöhe (Einstufung) um 50% für das Kind mit der geringeren festgelegten Gebühr ("Zweitkind").

       Ausgenommen hiervon sind Geschwisterkinder im letzten Kindergartenjahr, für die lediglich Gebühren für die über die vom Land Hessen für die Gebührenfreistellung gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungszeiten hinausgehenden Module gezahlt werden müssen.

b) DRITTKINDER

       Besuchen weitere, jüngere Kinder einer Familie/Lebensgemeinschaft eine Kinderbetreuungseinrichtung im Stadtgebiet Karben ("Drittkinder"), erfolgt für diese eine Ermäßigung der Gebühren nach Festlegung der Gebührenhöhe (Einstufung) um 100%.

2. Die Ermäßigungen lt. § 5 Nr. 1 erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag muss bis spätestens drei Monate nach Ende des jeweiligen ½ jährlichen Zuschusszeitraums schriftlich bei der Stadtverwaltung Karben eingereicht werden. Dem Antrag ist ein Nachweis über die erfolgten Zahlungen beizufügen.

3. Sofern gleichzeitig mehrere Kinder die gleiche Einrichtung besuchen kann die betreffende Einrichtung die Ermäßigungen in Absprache mit der Stadtverwaltung bereits bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigen.  Bei nicht-städtischen Betreuungseinrichtungen wird die Ermäßigung halbjährlich ausgezahlt.

4. Der maximale Erstattungsbetrag orientiert sich in allen Fällen des §5 an den Gebühren, die nach der Gebührenordnung der Stadt Karben über die Benutzung der Kindertagesstätten zu zahlen wären.

 

 

Herr Knak (GRÜNE) bringt einen Änderungsantrag ein mit dem Wortlaut:

§ 9 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen und ersetzt durch:

 

„Bei Schließung wegen Streiktagen von mehr als 5 Tagen pro Quartal werden die Gebühren erlassen. Die Erstattung von kürzeren Zeiträumen pro Quartal obliegt dem Magistrat.“

 

Abst.-Erg. zu dem Änderungsantrag:  einstimmig dafür

 

Beschluss:

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt mit den vorgenannten Änderungen die Gebührenordnung zur Benutzung der Kindertagesstätten 2015 zum 01.09.2015.

Die Gebührenordnung 2014 tritt zum 31.08.2015 außer Kraft.

 

 

 

Protokollnotiz:

Herr Knak (GRÜNE) teilt mit, sollte sich die öffentliche Hand mehr an den Kosten der Kinderbetreuung beteiligen, sollte der Automatismus überdacht werden und somit die Eltern entlasten.