Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben beschließt die Aufstellung

des Bebauungsplanes Nr. 218 „Bahnhof – P & R" in der Gemarkung Kloppenheim gern. § 2 Abs. 1 BauGB.

 

Das Baugebiet liegt in zentraler Lage der Stadt Karben, auf der östlichen Seite angrenzend an die Eisenbahnstrecke Frankfurt – Friedberg am östlichen Rand der Gemarkung Kloppenheim.

 

Der Geltungsbereich wird, wie in der Plananlage dargestellt, begrenzt:

 

Im Nordwesten, ausgehend vom gemeinsamen Eckpunkt des nördlichen Grenzverlaufs des bestehenden Park & Ride-Parkplatzes (Flur 7 Nr. 224/19), der südlichen Grenze des nicht parzellierten Gewässerverlaufs des Geringsgrabens und der Fläche der Eisenbahntrasse nach Süden zunächst geradlinig durch die Parzelle Flur 7 Nr. 224/19 verlaufend bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 7 Nr. 224/18. Von diesem Punkt ausgehend verläuft die Grenze des Plangebietes in Richtung Süden auf der östlichen Grenze der Parzelle der Eisenbahntrasse (Flur 7 Nr. 224/19) und nimmt dabei die kleinteiligen rechteckigen Einbuchtungen und Auswölbungen des Grenzverlaufs der Parzelle auf. Ab dem südöstlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 7 Nr. 224/19 setzt sich der Grenzverlauf in südliche Richtung entlang der östlichen Grenze der anschließenden Eisenbahnparzelle Flur 7 Nr. 224/2 fort bis zu einem gedachten Knotenpunkt mit einer imaginären Verlängerung der südlichen Grenze des Flurstücks Flur 7 Nr. 39/3. Dort knickt der Grenzverlauf des Plangebietes nach Osten ab und folgt zunächst der zunächst imaginären und später tatsächlichen südlichen Parzellengrenze der Parzelle Flur 7 Nr. 39/3 und weiter der südlichen Parzellengrenze Flur 7 Nr. 40/1 in östliche Richtung. Am südöstlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 7 Nr. 40/1 durchquert die Plangebietsabgrenzung die Grabenparzelle Flur 7 Nr. 265/1 und knickt an deren östlicher Grenze nach Norden ab. Die Plangebietsbegrenzung folgt weiter dem östlichen Grenzverlauf der Grabenparzelle Flur 7 Nr. 265/1 in Richtung Norden und ab dem nordöstlichen Eckpunkt der Grabenparzelle Flur 7 Nr. 265/1 weiter an deren nördlicher Parzellengrenze in Richtung Westen bis auf den südwestlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 7 Nr. 157/15 stoßend. Dort knickt der Grenzverlauf des Plangebiets nach Norden ab und folgt der westlichen Grenze der Parzelle Flur 7 Nr. 157/15 in nördliche Richtung. Dabei nimmt der Grenzverlauf die Versprünge der Parzellengrenze in westlicher Richtung auf Höhe der westlich angrenzenden Parzelle Flur 7 Nr. 156/2 auf. Am nördlichen gemeinsamen Eckpunkt mit der südlichen Grenze der Verkehrswegeparzelle Flur 7 Nr. 228/0 „Bahnhofstraße“ knickt die Plangebietsgrenze in östlicher Richtung ab, bevor sie nach wenigen Metern, angrenzend an die Verkehrswege Parzelle Flur 7 Nr. 356/1 nach Norden abknickt und bis auf die südliche Grenze der Verkehrswegeparzelle Flur 7 Nr. 361/1 „Brunnenstraße“ stoßend, in nördlicher Richtung verläuft. Dort knickt der Grenzverlauf in westlicher Richtung ab und folgt der nördlichen Grenze der Parzelle Flur 7 Nr. 228/0. Nach wenigen Metern orientiert sich der Grenzverlauf des Plangebiets in nördliche Richtung entlang der westlichen Grenze der Verkehrswegeparzelle Flur 7 Nr. 361/1 bis auf den nordöstlichen gemeinsamen Eckpunkt mit der Parzelle Flur 7 Nr. 224/19 stoßend. Von dort ausgehend verläuft die Plangebietsgrenze entlang der nördlichen Grenze der Parzelle Flur 7 Nr. 224/19 bis wieder auf den gemeinsamen Eckpunkt der nördlichen Parzellenbegrenzung des bestehenden Park & Ride-Parkplatzes, der südlichen Grenze des nicht parzellierten Gewässerverlaufs des Geringsgrabens und der Fläche der Eisenbahntrasse stoßend.