Sitzung: 08.09.2015 Ausschuss für Stadtplanung und Infrastruktur
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: FB 5/516/2015
Der Ausschuss empfiehlt, die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben beschließt für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 218 „Bahnhof – P & R“ die Anwendung der als Anlage beigefügten Satzung einer Veränderungssperre.
Der
Geltungsbereich wird, wie in der Plananlage dargestellt, begrenzt:
Im Nordwesten, ausgehend vom gemeinsamen Eckpunkt des
nördlichen Grenzverlaufs des bestehenden Park & Ride-Parkplatzes (Flur 7
Nr. 224/19), der südlichen Grenze des nicht parzellierten Gewässerverlaufs des
Geringsgrabens und der Fläche der Eisenbahntrasse nach Süden zunächst
geradlinig durch die Parzelle Flur 7 Nr. 224/19 verlaufend bis zum
nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 7 Nr. 224/18. Von diesem Punkt
ausgehend verläuft die Grenze des Plangebietes in Richtung Süden auf der
östlichen Grenze der Parzelle der Eisenbahntrasse (Flur 7 Nr. 224/19) und nimmt
dabei die kleinteiligen rechteckigen Einbuchtungen und Auswölbungen des
Grenzverlaufs der Parzelle auf. Ab dem südöstlichen Eckpunkt der Parzelle Flur
7 Nr. 224/19 setzt sich der Grenzverlauf in südliche Richtung entlang der
östlichen Grenze der anschließenden Eisenbahnparzelle Flur 7 Nr. 224/2 fort bis
zu einem gedachten Knotenpunkt mit einer imaginären Verlängerung der südlichen
Grenze des Flurstücks Flur 7 Nr. 39/3. Dort knickt der Grenzverlauf des
Plangebietes nach Osten ab und folgt zunächst der zunächst imaginären und
später tatsächlichen südlichen Parzellengrenze der Parzelle Flur 7 Nr. 39/3 und
weiter der südlichen Parzellengrenze Flur 7 Nr. 40/1 in östliche Richtung. Am
südöstlichen Eckpunkt der Parzelle Flur 7 Nr. 40/1 durchquert die
Plangebietsabgrenzung die Grabenparzelle Flur 7 Nr. 265/1 und knickt an deren
östlicher Grenze nach Norden ab. Die Plangebietsbegrenzung folgt weiter dem
östlichen Grenzverlauf der Grabenparzelle Flur 7 Nr. 265/1 in Richtung Norden
und ab dem nordöstlichen Eckpunkt der Grabenparzelle Flur 7 Nr. 265/1 weiter an
deren nördlicher Parzellengrenze in Richtung Westen bis auf den südwestlichen
Eckpunkt der Parzelle Flur 7 Nr. 157/15 stoßend. Dort knickt der Grenzverlauf des
Plangebiets nach Norden ab und folgt der westlichen Grenze der Parzelle Flur 7
Nr. 157/15 in nördliche Richtung. Dabei nimmt der Grenzverlauf die Versprünge
der Parzellengrenze in westlicher Richtung auf Höhe der westlich angrenzenden
Parzelle Flur 7 Nr. 156/2 auf. Am nördlichen gemeinsamen Eckpunkt mit der
südlichen Grenze der Verkehrswegeparzelle Flur 7 Nr. 228/0 „Bahnhofstraße“
knickt die Plangebietsgrenze in östlicher Richtung ab, bevor sie nach wenigen
Metern, angrenzend an die Verkehrswege Parzelle Flur 7 Nr. 356/1 nach Norden
abknickt und bis auf die südliche Grenze der Verkehrswegeparzelle Flur 7 Nr.
361/1 „Brunnenstraße“ stoßend, in nördlicher Richtung verläuft. Dort knickt der
Grenzverlauf in westlicher Richtung ab und folgt der nördlichen Grenze der
Parzelle Flur 7 Nr. 228/0. Nach wenigen Metern orientiert sich der Grenzverlauf
des Plangebiets in nördliche Richtung entlang der westlichen Grenze der
Verkehrswegeparzelle Flur 7 Nr. 361/1 bis auf den nordöstlichen gemeinsamen
Eckpunkt mit der Parzelle Flur 7 Nr. 224/19 stoßend. Von dort ausgehend
verläuft die Plangebietsgrenze entlang der nördlichen Grenze der Parzelle Flur
7 Nr. 224/19 bis wieder auf den gemeinsamen Eckpunkt der nördlichen
Parzellenbegrenzung des bestehenden Park & Ride-Parkplatzes, der südlichen
Grenze des nicht parzellierten Gewässerverlaufs des Geringsgrabens und der
Fläche der Eisenbahntrasse stoßend.