Beschlussvorschlag:
Die Übertragung der in der beiliegenden Aufstellung aufgelisteten Haushalts-Ausgabe- Reste aus dem Jahr 2016 in das Jahr 2017 wird beschlossen.
Sachverhalt:
Gemäß § 21 Abs. 2 GemHVO bleiben die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder Gegenstand in einen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. Werden diese Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszahlungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.
In der beiliegenden Auflistung werden im Haushaltsjahr 2016 nicht verbrauchte Mittel für investive Maßnahmen als Haushalt-Ausgabe-Reste (HAR) zur Übertragung in das Haushaltsjahr 2017 vorgeschlagen.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: €
HH 2017 |
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Produkt: |
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Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
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Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz überschritten wird, ist unter
Sachverhalt bzw. Begründung ein Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000 € ist das Formular
“Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
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Bei Aufträgen ab 50.000 € ist das Formular
„Folgekostenberechnung“ beizulegen. |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
Liste Übertragung HH-Reste 2016 nach 2017