hier: Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Änderung
Beschlussvorschlag:
Der in der Anlage beigefügte Text wird als Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Karben beschlossen.
Sachverhalt:
1.
Steuerbefreiung für Hunde aus dem Wettereuer Tierheim
§ 6, Abs. 3, Buchstabe b
In der 11. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 17.08.2017 wurde einstimmig beschlossen,
dass Hundehalter für zwei Jahre von der
Hundesteuer befreit werden, wenn sie einen Hund aus dem Wetterauer Tierheim bei
sich aufnehmen. Diese Begrenzung auf nur ein Tierheim könnte als diskriminierend gesehen werden. Anderseits
möchten wir das Tierheim des Wetteraukreises entlasten und verhindern, dass
diese Möglichkeit der Steuerbefreiung von unseriösen und schwer zu prüfenden
Tierheimen missbraucht wird.
Laut Herrn Heuer könnte unter dem Begriff der „Systemgerechtigkeit“ im Hinblick auf den Zweck des Tierschutzes eine Ungleichbehandlung der Tierheime oder Tierschutzorganisationen, und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, gesehen werden. Zu klären wäre allerdings, ob das etwaige zusätzliche Motiv des Satzungsgebers, speziell das Tierheim des Wetteraukreises – gerade auch zugunsten der Stadt Karben (z.B. im Falle von Fundtieren) – zu entlasten, einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung darstellen kann.
2.
Steuerermäßigung für gefährliche Hunde:
§ 7, Abs. 4
In der o.g. Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 17.08.2017 wurde beschlossen auf Vorschlag der
FW und mit dem Änderungsantrag der CDU, dass auf Antrag die Gefährlichkeit
eines Hundes aufgehoben werden kann. Die Voraussetzungen dafür sollten sein,
dass kein Mensch gebissen wurde und ein bestandener Wesenstest sowie die
Einschätzung eines Tierarztes, dass kein weiteres gefährliches Verhalten des
Tieres mehr zu befürchten wäre.
Der Vorschlag der FW, der als Voraussetzung für die Steuerermäßigung einen bestandenen Wesenstest und die Einschätzung eines Tierarztes aufführt, ist meines Erachtens nicht umsetzbar, weil:
-
ein Wesenstest immer positiv sein muss und auch immer
verlangt wird um den Hund überhaupt behalten zu können.
-
ein/eine Tierarzt/Tierärztin kann nicht bescheinigen,
dass kein weiteres gefährliches Verhalten mehr zu befürchten ist. Es ist
unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Tierarzt eine solche Prognose
überhaupt abgeben kann. Der Tierarzt ist nicht in der Lage, eine solche
Prognose zu treffen. Das Verhalten des Tieres in verschiedenen (Stress-)
Situationen zu prüfen gehört nicht zum Berufsbild eines Tierarztes.
Um eine
Steuerermäßigung nach 2 Jahren für Hunde, die kein Mensch gebissen haben, zu
ermöglichen schlagen wir als Voraussetzung eine Begleithundeprüfung vor (s.
Anlage: Satzungstext § 7, Abs. 4.).
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: nicht voraussehbar €
HH 2017 |
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Produkt: |
161000 |
Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
201001 5559200 |
Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000 € ist
das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
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Bei Aufträgen ab 50.000 € ist
das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen. |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
Satzungstext