Betreff
Ortsrecht der Stadt Karben
hier: Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
Änderung
Vorlage
FB 2/059/2017
Aktenzeichen
I/2.1. Dh/zv
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der in der Anlage beigefügte Text wird als Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Karben beschlossen.

 

Sachverhalt:

1.    Steuerbefreiung für Hunde aus dem Wettereuer Tierheim

§ 6, Abs. 3, Buchstabe b

 

In der 11. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 17.08.2017 wurde einstimmig beschlossen, dass  Hundehalter für zwei Jahre von der Hundesteuer befreit werden, wenn sie einen Hund aus dem Wetterauer Tierheim bei sich aufnehmen. Diese Begrenzung auf nur ein Tierheim könnte als  diskriminierend gesehen werden. Anderseits möchten wir das Tierheim des Wetteraukreises entlasten und verhindern, dass diese Möglichkeit der Steuerbefreiung von unseriösen und schwer zu prüfenden Tierheimen missbraucht wird.

 

Laut Herrn Heuer könnte unter dem Begriff der „Systemgerechtigkeit“ im Hinblick auf den Zweck des Tierschutzes eine Ungleichbehandlung der Tierheime oder Tierschutzorganisationen, und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, gesehen werden. Zu klären wäre allerdings, ob das etwaige zusätzliche Motiv des Satzungsgebers, speziell das Tierheim des Wetteraukreises – gerade auch zugunsten der Stadt Karben (z.B. im Falle von Fundtieren) – zu entlasten, einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung darstellen kann.

 

 

2.    Steuerermäßigung für gefährliche Hunde:

§ 7, Abs. 4

 

In der o.g. Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 17.08.2017 wurde beschlossen auf Vorschlag der FW und mit dem Änderungsantrag der CDU, dass auf Antrag die Gefährlichkeit eines Hundes aufgehoben werden kann. Die Voraussetzungen dafür sollten sein, dass kein Mensch gebissen wurde und ein bestandener Wesenstest sowie die Einschätzung eines Tierarztes, dass kein weiteres gefährliches Verhalten des Tieres mehr zu befürchten wäre.

 

Der Vorschlag der FW, der als Voraussetzung für die Steuerermäßigung einen bestandenen Wesenstest und die Einschätzung eines Tierarztes aufführt, ist meines Erachtens nicht umsetzbar, weil:

-          ein Wesenstest immer positiv sein muss und auch immer verlangt wird um den Hund überhaupt behalten zu können.

-          ein/eine Tierarzt/Tierärztin kann nicht bescheinigen, dass kein weiteres gefährliches Verhalten mehr zu befürchten ist. Es ist unklar, auf welcher tatsächlichen Grundlage der Tierarzt eine solche Prognose überhaupt abgeben kann. Der Tierarzt ist nicht in der Lage, eine solche Prognose zu treffen. Das Verhalten des Tieres in verschiedenen (Stress-) Situationen zu prüfen gehört nicht zum Berufsbild eines Tierarztes.

 

Um eine Steuerermäßigung nach 2 Jahren für Hunde, die kein Mensch gebissen haben, zu ermöglichen schlagen wir als Voraussetzung eine Begleithundeprüfung vor (s. Anlage: Satzungstext § 7, Abs. 4.).

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen:          nicht voraussehbar       

 

HH 2017

 

Produkt:

161000

Bisher angeordnet und beauftragt

 

Kostenstelle:

Sachkonto:

201001

5559200

Noch verfügbar

 

I-Nr

 

 

Sofern der Planansatz überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein Deckungsvorschlag anzugeben

Bei Aufträgen ab 10.000 € ist das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für Eigenbetriebe).

Bei Aufträgen ab 50.000 € ist das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen.

 

Darstellung der Folgekosten:

 

Anlagenverzeichnis:

 

Satzungstext