hier: Beschluss über einen
7. Nachtrag zur Abfallsatzung
Beschlussvorschlag:
Der in der Anlage angehängte Entwurf wird als 7. Nachtrag zur Abfallsatzung zum 01.01.2018 beschlossen.
Sachverhalt:
Nach dem Eichgesetz haben Waagen Mindestlasten – diese wurden im Rahmen der Abfallgebühren kontrolliert.
Um nun künftig die Mindestlasten gebührenfähig abrechnen zu können, muss die bisherige Berechnung ab dem ersten Kilogramm an die Mindestlasten angepasst werden. Der Gebührensatz bei Restmüll und Bioabfall entspricht der Gebühr von 4 Kilogramm.
Beim Sperrmüll haben die Fahrzeugwaagen eine Mindestlast von 100 Kilogramm, weshalb hier eine Pauschale für die ersten 100 Kilogramm angesetzt wurde. Im Übrigen sind die Waagen in 5 Kilogramm-Schritten geeicht, sodass hier auch der Gebührensatz anzupassen ist. Die Gebühren entsprechen dem derzeitigen Gebührensatz.
Die Abfallsatzung ist im Ganzen neu zu fassen, da der grundlegende Text auf den neuesten rechtlichen Stand gebracht werden muss. Dies soll nach der Gebührenkalkulation ab 2018 erfolgen, weshalb hier noch ein weiterer Nachtrag zur bestehenden, alten Abfallsatzung gefasst werden soll.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: €
HH 2017 |
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Produkt: |
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Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
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Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000 € ist
das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
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Bei Aufträgen ab 50.000 € ist
das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen. |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
Entwurf Nachtrag zur Satzung