der HESSENKASSE
hier: klarstellender Ergänzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Ergänzend zum Stadtverordnetenbeschluss vom 23.02.2018 wird wie folgt klarstellend beschlossen:
Die Stadt
Karben verpflichtet sich,
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den
Ergebnis- und Finanzhaushalt in Planung und Rechnung ab dem Jahr 2019 nach § 92
auszugleichen
·
sowie
die Vorgaben zu den Liquiditätskrediten nach § 105 HGO zu beachten.
·
Ab
dem Haushaltsjahr 2019 werden die Zahlungen der ordentlichen Tilgung und der
Beitrag zum Sondervermögen HESSENKASSE grundsätzlich aus Mitteln der laufenden
Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet und somit eine Fremdfinanzierung vermieden.
Die Ziffern 1-3 des Beschlusses vom 23.02.2018 gelten unverändert.
Sachverhalt:
Der STVV Beschluss vom 23.02.2018 beruhte auf dem Mustertext des Hess. Städtetages.
Das Hess. Ministerium der Finanzen hat uns nunmehr mitgeteilt, dass der Stadtverordnetenbeschluss auch die Verpflichtungserklärung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 „Hessenkasse“-Gesetz beinhaltet muss.
D. h. wir müssen
explizit beschließen, dass wir uns an die gesetzlichen Vorgaben der §§ 92 und
105 HGO halten werden.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: €
HH 2018 |
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Produkt: |
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Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
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Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000 € ist
das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
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Bei Aufträgen ab 50.000 € ist
das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen. |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis: