Betreff
Ortsrecht der Stadt Karben
hier: Beschluss über eine Wettbüroaufwands-
steuersatzung
Vorlage
FB 2/214/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der in der Anlage befindliche Entwurf wird als neue Wettbüroaufwandssteuer-Satzung beschlossen.

 

Sachverhalt:

 

Nachdem vor dem Bundesverwaltungsgericht erstritten wurde, dass der – auch bei unserer ersten Satzung zu Grunde gelegte – Flächenmaßstab für die Besteuerung nicht geeignet ist, hat der Hessische Städtetag ein neues Satzungsmuster erarbeitet, das auf den Wetteinsatz für die Besteuerung abhebt.

 

Den vorgeschlagenen Besteuerungsmaßstab (Wetteinsatz) und den vorgeschlagenen Steuersatz (3 %) hat der Deutsche Sportwettenverband kritisiert und als möglicherweise erdrosselnd dargestellt. Eine gesicherte Rechtsprechung zu diesem Bereich gibt es noch nicht. Sollte der Steuersatz tatsächlich erdrosselnd sein, ist er entsprechend anzupassen.

 

Aufgrund des Hinweises des Städtetags wird im Satzungsentwurf nur der Wetteinsatz besteuert, der vor Ort, also direkt im Wettbüro, erzielt wurde. Bei online getätigten Wetten, die nur vor Ort abgerechnet werden, ist der (notwendige) örtliche Bezug nur schwierig herzustellen. Das Satzungsmuster wurde daher um diesen Zusatz erweitert. Entsprechend wird damit auch der zu besteuernde Umsatz beschränkt.

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen:          unbekannt

 

HH 2018

145.000 €

Produkt:

161000

Bisher angeordnet und beauftragt

  35.346 €

Kostenstelle:

Sachkonto:

201001

5559120

Noch verfügbar

 

I-Nr

 

 

Sofern der Planansatz überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein Deckungsvorschlag anzugeben

Bei Aufträgen ab 10.000 € ist das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für Eigenbetriebe).

Bei Aufträgen ab 50.000 € ist das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen.

 

Darstellung der Folgekosten:

 

 

Anlagenverzeichnis:

 

Satzungs-Entwurf