hier: Beschluss über eine Wettbüroaufwands-
steuersatzung
Beschlussvorschlag:
Der in der Anlage befindliche Entwurf wird als neue Wettbüroaufwandssteuer-Satzung beschlossen.
Sachverhalt:
Nachdem vor dem Bundesverwaltungsgericht erstritten wurde, dass der – auch bei unserer ersten Satzung zu Grunde gelegte – Flächenmaßstab für die Besteuerung nicht geeignet ist, hat der Hessische Städtetag ein neues Satzungsmuster erarbeitet, das auf den Wetteinsatz für die Besteuerung abhebt.
Den vorgeschlagenen Besteuerungsmaßstab (Wetteinsatz) und den vorgeschlagenen Steuersatz (3 %) hat der Deutsche Sportwettenverband kritisiert und als möglicherweise erdrosselnd dargestellt. Eine gesicherte Rechtsprechung zu diesem Bereich gibt es noch nicht. Sollte der Steuersatz tatsächlich erdrosselnd sein, ist er entsprechend anzupassen.
Aufgrund des Hinweises des Städtetags wird im Satzungsentwurf nur der Wetteinsatz besteuert, der vor Ort, also direkt im Wettbüro, erzielt wurde. Bei online getätigten Wetten, die nur vor Ort abgerechnet werden, ist der (notwendige) örtliche Bezug nur schwierig herzustellen. Das Satzungsmuster wurde daher um diesen Zusatz erweitert. Entsprechend wird damit auch der zu besteuernde Umsatz beschränkt.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: unbekannt
HH 2018 |
145.000 € |
Produkt: |
161000 |
Bisher angeordnet und beauftragt |
35.346 € |
Kostenstelle: Sachkonto: |
201001 5559120 |
Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000 € ist
das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
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Bei Aufträgen ab 50.000 € ist
das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen. |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
Satzungs-Entwurf