Betreff
Abfall
hier: öffentlich-rechtliche Vereinbarung
mit dem AWB zur Übertragung der
Abstimmung mit den dualen Systemen
Vorlage
FB 2/306/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Dem angehängten Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetteraukreises wird zugestimmt und die Kompetenzen gemäß § 22 Verpackungsgesetz auf den AWB übertragen.

 

Sachverhalt:

 

Zum 01.01.2019 ist das Verpackungsgesetz, das aus der Verpackungsverordnung hervorging, in Kraft getreten – dieses sieht in § 22 sogenannte „Abstimmungsvereinbarungen“ vor. Diese sind mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuschließen. In Hessen sind die (einzelnen) Kommunen für die Sammlung der Abfälle zuständig – und daher auch für die Abstimmungs-erklärungen.

 

Hierin sind die Art und Weise der Sammlung von Verpackungen (aus Kunst- oder Verbundstoff oder Metall) zu regeln (gelber Sack oder gelbe Tonne, Sammlungs-intervall), die Sammlung von Altglas und (gegebenenfalls) die Mitbenutzung der öffentlich-rechtlichen Altpapiersammlung (für Pappverpackungen, gegen Entgelt). Zusätzlich wird darin noch die Art und Weise der Erstattung des Verpackungsanteils am kommunalen Altpapier geregelt (Anteil, geldwerte Erstattung oder tatsächliche Herausgabe von Papiermengen) und weitere Regelungen wie Zuweisungen für Standorte von Altglascontainern und für Abfallberatung.

 

Die derzeit noch weiter wirkende Abstimmungserklärung aus den frühen 1990er Jahren hat damals der Abfallwirtschaftsbetrieb (AWB) im Auftrag der kreisangehörigen Kommunen abgeschlossen.

 

Der AWB bietet wieder an, mit seinem Fachwissen und seinen Mitarbeitern die Abstimmungsvereinbarungen auszuhandeln. Sein Ziel ist aber eine einheitliche Regelung im gesamten Wetteraukreis. Wenn die Stadt Karben daher die Verhandlung an den Wetteraukreis überträgt, bindet sie sich auch an das Verhandlungsergebnis. Das sichtbarste Ergebnis ist eine angedachte Änderung von gelben Säcken auf gelbe Tonnen, jedoch sind die finanziellen Auswirkungen, gerade im Hinblick auf eine eventuelle Herausgabe von Altpapier, eher in Betracht zu ziehen. Sollte die Stadt Karben der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht zustimmen und die Verhandlung an den AWB übertragen, müssten wir selbst mit den mittlerweile 10 dualen Systemen in Verhandlung treten und allein für unsere Kommune.

 

Änderungen, soweit sie ausgehandelt werden, werden jedoch erst ab 2021 umgesetzt, da sich die alte Abstimmungsvereinbarung noch auf den aktuellen Transporteur bezieht, der bis Ende 2020 zuständig ist.

 

Der angehängte Entwurf für die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird seitens Hessischer Städte- und Gemeindebund (HSGB) rechtlich beurteilt – für das Gutachten wird die Stadt Karben an den Kosten beteiligt. Zu weiteren Kosten bzw. Einnahmen kann derzeit keine Angabe gemacht werden.

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen:          keine direkt

 

HH 2019

 

Produkt:

111000

Bisher angeordnet und beauftragt

 

Kostenstelle:

Sachkonto:

201052

Noch verfügbar

 

I-Nr

 

 

Sofern der Planansatz überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein Deckungsvorschlag anzugeben

Bei Aufträgen ab 10.000 € ist das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für Eigenbetriebe).

Bei Aufträgen ab 50.000 € ist das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen.

 

Darstellung der Folgekosten:

 

ca. 300 € für Gutachten HSGB

 

Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf öffentlich-rechtliche Vereinbarung