Beschlussvorschlag:
Der angehängte Entwurf wird als 1. Nachtrag zur Satzung über die Benutzung des Recyclinghofes und die Erhebung von Gebühren (Recyclinghofsatzung) beschlossen.
Sachverhalt:
Das Eichgesetz wurde geändert und die Eichämter überprüfen sämtliche Waagen-Nutzungen, auch im öffentlich-rechtlichen Bereich. Dabei wird besonderes Augenmerk auf die Mindestlasten gelegt, die sich gemäß Eichgesetz aus dem 20fachen des Eichwertes (Eichschrittes) errechnen. Wenn also eine Waage z.B. auf 2 kg-Schritte geeicht wurde (wie unsere Fahrzeugwaage), dann beträgt die Mindestlast 40 kg.
Die Auswertung des AWB aus 120.000 Wiegungen hat ergeben, dass leider ein Anteil von etwa 50 % unterhalb der Mindestlast von 40 kg angeliefert wird.
Wiegungen unterhalb der Mindestlast dürfen nicht auf Rechnungen ausgewiesen und mit einem Gebührensatz je Gewicht (also z.B. 0,18 € je 1 kg) angewandt werden. Auch bei Differenzwiegungen (z.B. Fahrzeug mit Abfällen hin-, Fahrzeug ohne Abfälle zurück wiegen) dürfen die Nettogewichte nicht unterhalb der Mindestlast liegen. Vorstöße hiergegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die vom Eichamt geahndet werden! Bußgelder können bis 50.000 € verhängt werden.
Der AWB hat mit der Eichdirektion ausgehandelt, dass die Recyclinghofbetreiber ihre Gebührensatzungen (und Verwiegungen) bis zum März 2019 ändern müssen, ohne dass Bußgelder verhängt werden. Danach ist auf die rechtskonforme Verwiegung (also keine Berechnung von Mengen unterhalb der Mindestlast) zu achten.
Zu diesem Zweck sieht der geänderte Paragraph einen Pauschalbetrag vor, der einem Gewicht von ca. 36 kg entspricht. Im Übrigen haben sich die Gebührensätze für die Fraktionen nicht verändert – sie sind lediglich auf Tonnen umgerechnet (statt vorher auf Kilogramm).
Kleinere Mengen könnten über die kleine Plattformwaage erfasst werden, die hierfür umgebaut werden muss (derzeit: geeicht auf 1 kg-Schritt, dadurch Mindestlast von 20 kg). Der Satzungstext wäre dann noch einmal entsprechend zu erweitern.
Die Änderung der Satzung bedingt eine Änderung der Wägesoftware, die Kosten von ca. 400 € verursacht.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: direkt keine
HH 2019 |
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Produkt: |
111000 |
Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
201051 |
Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000 € ist
das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
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Bei Aufträgen ab 50.000 € ist
das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen. |
Darstellung der Folgekosten:
Änderung der Wägesoftware: 400 €
Umbau der Plattformwaage: ca. 3.000 €
Anlagenverzeichnis:
Entwurf 1. Nachtrag zur Recyclinghofsatzung