Betreff
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Vorlage
FB 2/419/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der beiliegende Entwurf der Satzung über die Zweitwohnungssteuer wird beschlossen.

 

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung / den Haushaltsplan der Stadt Karben für das Jahr 2019 wurde die Einführung und Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Karben beschlossen.

 

Bei dem Satzungsentwurf handelt es sich um die Mustersatzung des Hess. Städte- und Gemeindebundes, wie sie auch bei unseren Nachbarkommunen Bad Vilbel und Nidderau sowie der Stadt Bad Nauheim zugrunde gelegt wurde.

 

Bad Vilbel und Bad Nauheim haben einen Steuersatz von 10 % des Mietwertes festgesetzt, Nidderau erhebt 12 % (§ 5).

 

Über weitere Steuerbefreiungsgründe (§ 6) sollte diskutiert werden (HW=Hauptwohnsitz, NW =Zweit-/Nebenwohnsitz):

-     NW von Minderjährigen unter 18 Jahren bei geschiedenem Elternteil,

-     NW in Alten-, Altenwohn- und Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Personen dienen (und der umgekehrte Fall: Heim = HW, eigene Wohnung = NW);

-     NW von Personen im BBW;

-     NW, die studierende oder noch in Ausbildung befindliche Personen bei den Eltern oder einem Elternteil nutzen, soweit sich die HW am Studien- oder Ausbildungsort befindet.

 

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen:                        

 

HH 2019

55.000,00

Produkt:

161000

Bisher angeordnet und beauftragt

         0,00

Kostenstelle:

Sachkonto:

201001

5559120

Noch verfügbar

55.000,00

I-Nr

 

 

Sofern der Planansatz überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein Deckungsvorschlag anzugeben

Bei Aufträgen ab 10.000 € ist das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für Eigenbetriebe).

Bei Aufträgen ab 50.000 € ist das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen.

 

Darstellung der Folgekosten:

 

 

Anlagenverzeichnis:

Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer