Betreff
Bauleitplanung der Stadt Karben Bebauungsplan Nr. 125-4 "Gewerbegebiet", Gemarkungen Kloppenheim und Klein-Karben;
hier: Erneuter Erlass einer Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 3 BauGB
Vorlage
FB 5/524/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BauGB beschließt die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben erneut den Erlass und die Anwendung einer Veränderungssperre für den derzeitigen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 125-4 „Gewerbegebiet“ in den Gemarkungen Klein-Karben und Kloppenheim. Der Satzungstext der Veränderungssperre ist der Beschlussvorlage beigefügt.

 

Der Bebauungsplan bearbeitet die Änderungsbedarfe zu den Inhalten der rechtskräftigen Bebauungspläne Nrn. 125-1b, 125-2.1 und 125-3 und führt diese wieder in einen Gesamtplan Nr. 125-4 „Gewerbegebiet“ zusammen. Der Geltungsbereich ist in der Anlage zur Satzung zeichnerisch dargestellt.

 

Im Kontext des Planverfahrens hat sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes leicht verändert. Dementsprechend ändert sich auch der Geltungsbereich der Veränderungssperre. Der östliche Grenzverlauf des Plangebiets endet nun früher,  von Norden kommend auf dem östlichen Grenzverlauf der Parzelle  Flur 3 Nr. 22/155 (Gemarkung Klein-Karben) am südöstlichen Eckpunkt dieser Parzelle. Von diesem Punkt verläuft die Plangebietsabgrenzung nun abweichend zunächst auf der südlichen Grenze der Wegeparzelle Flur 3 Nr. 22/156 in Richtung Westen und schließt dann die Parzelle Flur 3 Nr. 22/158 an deren östlicher, südlicher und westlicher Grenze mit ein. Von nordöstlichen Eckpunkt der letztgenannten Parzelle, verläuft die südliche Abgrenzung des Plangebiets in westliche Richtung und trifft nach wenigen Metern auf den bisherigen Verlauf der Plangebietsabgrenzung.

 

Zusätzlich ist im östlichen Verlauf der Plangebietsabgrenzung eine Teilfläche der Parzelle Nr. 187/1 in der Flur 2 der Gemarkung Kloppenheim einbezogen worden. Diese Teilfläche bezieht die dortige Bebauung großzügig mit ein.

 

Im Übrigen bleibt die Plangebietsabgrenzung unverändert.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Kloppenheim vollständig:

 

Flur 7 Nrn.: 22/1, 24/2, 24/3, 21/2, 21/3, 20/3, 20/2, 17/8, 17/6, 19/3, 18/3, 17/9, 16/3, 16/2, 16/4, 8/2, 247/2, 265/1 (teilweise), 7/2, 6/2, 5/2, 4/4, 4/5, 3/8, 3/7, 3/6, 2/13, 2/15, 2/10, 2/9, 2/17, 2/16, 2/18, 2/19, 2/8, 2/7, 2/20, 2/21, 2/22, 1/4, 1/3, 27/4, 26/1, 26/;

 

Flur 6 Nrn.: 75/8, 75/9, 75/6, 74/11, 74/10, 74/3, 74/9, 74/8, 74/7, 74/13.

 

Folgende Verkehrsflächen in der Gemarkung Kloppenheim sind vollständig oder teilweise Bestandteil des Geltungsbereichs dieser Satzung:

 

Flur 7 Nrn.: 355, 21/1, 4/6, 25/2, 25/1.

 

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Klein-Karben vollständig:

 

Flur 3 Nrn.: 2/6, 2/5, 3/2, 3/3, 4/11, 4/13, 5/4, 33/2 (teilweise), 34/7 (teilweise)36/2 (teilweise), 36/10, 35/31, 35/28, 35/29, 28/8, 30/26, 14/7, 14/23, 14/24, 14/10, 14/25, 14/22, 14/21, 14/17, 14/16, 14/18, 30/22, 30/23, 15/1, 15/26, 15/30, 15/31, 15/27, 16/28, 16/21, 16/27, 16/19, 16/9, 16/10, 16/18, 16/22, 16/37, 16/18, 16/49, 19/58, 19/46, 19/51, 19/16, 19/32, 19/20, 19/33, 19/53, 19/54, 15/12, 15/14, 15/25, 16/48, 16/47, 16/46, 16/35, 16/43, 19/49, 40/25, 40/24, 40/23, 40/22, 22/171, 22/145, 22/159, 22/160, 38/10, 38/6, 38/7, 22/168, 22/162, 22/124, 39/5, 22/64, 22/65, 22/76, 22/95, 22/94, 22/169, 22/170, 22/100, 22/98, 22/101, 22/106, 22/10, 22/102, 22/103, 22/104, 22/106, 22/109, 22/158, 22/164, 22/125, 22/116, 22/149, 22/113, 9/23, 9/24, 9/4, 9/20, 9/18, 9/10, 9/25, 9/26, 9/11, 11/5, 12/12, 12/3, 12/14, 12/15, 12/10, 12/11, 12/8, 12/13, 12/9; und zusätzlich 22/150, 22/151, 22/152, 22/153, 22/154, 22/155

 

Flur 6 Nr.: 97/1 (teilweise);

 

Flur 2 Nr.: 191/5 und zusätzlich 187/1 (teilweise)

 

Folgende Verkehrsflächen in der Gemarkung Klein-Karben sind vollständig oder teilweise Bestandteil des Geltungsbereichs dieser Satzung:

 

Flur 3 Nrn.: 20/25, 34/5, 30/24, 19/52, 15/24, 15/8, 21/6, 19/40, 22/163, 22/158, 38/4, 38/8, 38/9, 22/166, 22/167, 8/19, 8/15, 9/29, 9/30 sowie zusätzlich 22/4 und 9/1.

 

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist dem Entwurf des Satzungstextes als Anlage beigefügt.

 

Sachverhalt:

 

Die erstmalige Veränderungssperre für die im Beschlusstext beschriebene Gebietsabgrenzung wurde am 15.12.2017 von der Stadtverordnetenversammlung einstimmig beschlossen und am 22.12.2017 rechtskräftig. Die Veränderungssperre hatte eine Laufzeit von 2 Jahren und lief am 21.12.2019 aus.

 

Bis Ende letzten Jahres war davon auszugehen, dass eine erneute Offenlage des Bebauungsplanentwurfs nicht notwendig würde und ein Satzungsbeschluss gefasst werden könne. Leider hat sich herausgestellt, dass einige Umplanungen im Bereich der Eingriffs-, Ausgleichs- und Umweltplanung eine erneute Offenlage erforderlich machen. Somit wird sich der Satzungsbeschluss noch um etwa 3 Monate verzögern. Dementsprechend ist das Ziel des Bebauungsplanverfahrens noch nicht erreicht und der Anlass für den Erlass einer Veränderungssperre nach wie vor unverändert gegeben. Dieser lautete in der ursprünglichen Beschlussvorlage zur Veränderungssperre wie folgt:

 

Ziel der Veränderungssperre in Verbindung mit dem im Zeitraum der Gültigkeit der zu beschließenden Satzung zu erarbeitenden Bebauungsplanes ist es, für das gesamte Gewerbegebiet und aufbauend auf den drei rechtskräftigen Bebauungsplänen, eine zeitgemäße Planungsgrundlage zu erarbeitet, die das Gewerbegebiet in seiner Funktion dauerhaft sichert und stärkt.

 

Zur Sicherung der Planung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 125-4 „Gewerbegebiet“, abgegrenzt wie im Satzungstext beschrieben und im Übersichtsplan (Anlage 1 zur Satzung) zeichnerisch dargestellt, wird eine Veränderungssperre erlassen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung.“

 

Die Veränderungssperre wird für einen Zeitraum von einem Jahr oder spätestens bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans in dem Fall, dass dieser in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr Rechtskraft erlangt, beschlossen.

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen:          ---          

 

HH 2020

 

Produkt:

 

Bisher angeordnet und beauftragt

 

Kostenstelle:

Sachkonto:

 

Noch verfügbar

 

I-Nr

 

 

Sofern der Planansatz überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein Deckungsvorschlag anzugeben

Bei Aufträgen ab 10.000 € ist das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für Eigenbetriebe).

Bei Aufträgen ab 50.000 € ist das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen.

 

Darstellung der Folgekosten:

---

 

Anlagenverzeichnis:

 

-       Anlage 1: Satzungstext der erneuten Veränderungssperre und Geltungsbereich