Bebauungsplan Nr. 243 "Heinrich-Steih-Straße"
Gemarkung Rendel;
hier: Beschluss einer Veränderungssperre
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben beschließt für den
Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 243 „Heinrich-Steih-Straße“ in den
Gemarkungen Rendel die Anwendung der als Anlage beigefügten Satzung einer Veränderungssperre.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungsperre entspricht dem Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplans und kann wie folgend beschrieben werden (der Geltungsbereich ist dieser Beschlussvorlage sowie dem Satzungsentwurf der Veränderungsperre als Anlage beigefügt und in dieser schwarz-gestrichelt umrandet dargestellt):
Die nördliche Plangebietsgrenze verläuft, ausgehend vom nordwestlichen Ecke der Parzelle Nr. 67/7 auf der nördlichen Grenze dieser Parzelle in Richtung Osten, verschwenkt an dem Punkt an welchem diese nördliche Parzellengrenze auf die westliche Grenze der Parzelle 66/6 trifft in südlicher Richtung und knickt am süd-östlichen Eckpunkt der letztgenannten Parzelle wieder in Richtung Osten ab. Weitergehend verläuft die nördliche Plangebietsgrenze wieder auf der nördlichen Parzellengrenze der Parzelle Nr. 67/7 in östlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt der Parzelle Nr. 85/2. Dort knickt der Grenzverlauf auf der östlichen Grenze der Parzelle Nr. 85/2 in nördlicher Richtung ab und verläuft in nördlicher Richtung bis zum nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle 80/1. Von diesem Punkt ausgehend verläuft die Plangebietsgrenze auf der nördlichen Grenze der letztgenannten Parzelle in westlicher Richtung bis sie auf die westliche Grenze der Wegeparzelle Nr. 448/19 (Straße „Am Hain“) stößt.
Vom letztgenannten Punkt ausgehend verläuft die östliche Plangebietsgrenze auf der westlichen Grenze der Wegeparzelle Nr. 448/19 bis Sie auf den nordöstlichen Eckpunkt der Wegeparzelle Nr. 168/10 („Bornwiesenweg“) trifft.
Von diesen Punkt ausgehend verläuft die südliche Plangebietsabgrenzung auf der nördlichen Grenze der letztgenannten Wegeparzelle in westlicher Richtung bis zum südöstlichen Eckpunkt der Wegeparzelle Nr. 39/3 („Jahnstraße“).
Der südöstliche Eckpunkt der Wegeparzelle Nr. 39/3 bildet den Ausgangspunkt der westlichen Plangebietsabgrenzung. Diese verläuft von diesem Punkt ausgehend auf der östlichen Grenze der letztgenannten Wegeparzelle in nördlicher Richtung bis sie auf den nordwestlichen Eckpunkt der Parzelle Nr. 67/7 trifft. Somit ist das Plangebiet abgeschlossen.
Alle genannten Parzellen und das gesamte Plangebiet befinden sich in der Flur 1 der Gemarkung Rendel.
Sachverhalt:
Ziel der Veränderungssperre in Verbindung mit dem im Zeitraum der Gültigkeit dieser Satzung zu erarbeitenden Bebauungsplanes ist es, eine ganzheitliche, städtebaulich sinnvolle und maßvolle zukünftige städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund, sind neben dem städtischen Grundstück 67/7 angrenzende und naheliege Liegenschaften in den Geltungsbereich aufgenommen worden
Auf dem vorgenannten städtischen Grundstück befinden sich
ein städtischer Kindergarten, eine Turnhalle und ein Gebäude der freiwilligen
Feuerwehr. Der zu erarbeitende Bebauungsplan soll die Neuordnung (insb. Um- und
Neubauvorhaben) der Bausubstanz der städtischen Liegenschaft bauleitplanerisch
absichern.
Gemeinsam mit den Freiflächen auf dem städtischen Grundstück Nr. 67/7 bilden die rückwärtigen Grundstücksfreiflächen der Liegenschaften entlang des Bornwiesenwegs, beiderseits der Heinrich-Steih-Straße und auf der westlichen Seite der Straße „Am Hain“ in zweierlei Hinsicht ein Entwicklungspotenzial. Einerseits bieten die Liegenschaften die Möglichkeit, bei Abriss und Neu- oder Anbau an den Bestand, die einzelnen Grundstücke im Sinne einer nachhaltigen Nachverdichtung zu nutzen. Andererseits bietet sich in Einzelfällen die Möglichkeit einer beiderseitigen Grundstückserschließung. Der Bebauungsplan soll diese Entwicklungspotenziale definieren und als Steuerungsinstrument dienen.
Zur Sicherung der Planung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 243 „Heinrich-Steih-Straße“, abgegrenzt wie vorstehend beschrieben und im Übersichtsplan (Anlage 1 zu dieser Satzung) zeichnerisch dargestellt, wird eine Veränderungssperre erlassen. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: €
HH 2020 |
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Produkt: |
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Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
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Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000 € ist
das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
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Bei Aufträgen ab 50.000 € ist
das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen. |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
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Anlage 1: Satzungsentwurf der Veränderungsperre
- Anlage 2: Abgrenzung des Geltungsbereichs = Plangebietsabgrenzung des Bebauungsplans