Beschlussvorschlag:
Die Übertragung der in der beiliegenden Aufstellung aufgelisteten investiven Haushalts-Ausgabe- Reste aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2021 wird beschlossen.
Sachverhalt:
Gemäß § 21 Abs. 2 GemHVO bleiben die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder Gegenstand in einen wesentlichen Teilen benutzt werden kann.
Werden diese Maßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ansätze für Auszahlungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.
In der beiliegenden Auflistung werden im Haushaltsjahr 2020 nicht verbrauchte Mittel für investive Maßnahmen als Haushalt-Ausgabe-Reste (HAR) zur Übertragung in das Haushaltsjahr 2021 vorgeschlagen.
Nachfolgend die wichtigsten Zahlen und größten Übertragungsmaßnahmen :
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: €
HH 2020 |
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Produkt: |
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Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
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Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000 € ist
das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
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Bei Aufträgen ab 50.000 € ist
das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen. |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
Übertragung HH-Reste 2020 nach 2021