Bebauungsplan Nr. 212 "Bahnhofstraße 64-66", Gemarkung Groß-Karben,
hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Karben beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 212 „Bahnhofstraße
64-66" in der Gemarkung Groß-Karben gern. § 2 Abs. 1 i. V. mit § 13a BauGB
(Bebauungsplan der Innentwicklung) im beschleunigten Verfahren.
Das geplante Baugebiet liegt in zentrale
Lage von Groß-Karben an der Bahnhofstraße gelegen. Im Südwesten schließt das
Plangebiet des B-Plans 202 „Bahnhofstraße 68“ an.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 212
begrenzt sich wie folgt:
Ausgehend von der nordwestlichen Ecke des Grundstücks Bahnhofstraße 66 (Flur 1 Nr. 517/27), der südlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 2 Nr. 199/21 in nordöstlicher Richtung folgend bis auf den nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Bahnhofstraße 64a (Flur 1 Nr. 515/2) treffend, knickt der Grenzverlauf in südöstliche Richtung ab. Die Grenze des Plangebiets folgt nun ca. 34,30 m der nördlichen Parzellengrenze (Flur 1 Nr. 515/2) bevor sie im rechten Winkel nach Süden abknickt und die Parzelle Flur 1 Nr. 515/2 teilt. Auf die nördliche Grenze der Parzelle Flur 1 Nr. 517/25 treffend, knickt die Grenzverlauf in westliche Richtung ab und folgt der nördlichen Parzellengrenze bis zum nordwestlichen Eckpunkt des Grundstücks Flur 1 Nr. 517/25. Von dort verläuft die Grenze des Plangebiets in südliche Richtung zunächst entlang der westlichen Parzellengrenze Flur 1 Nr. 517/25 und dann der nordwestlichen Parzellengrenze Flur 1 Nr. 517/18 bis zum südlichen Eckpunkt der Parzellengrenze Flur 1 Nr. 517/27. Die südwestliche Grenze des Flurstücks Flur 1 Nr. 517/27 bildet den in ihrem Verlauf bis zur nordwestlichen Grundstücksecke Flur 1 Nr. 517/27 den südwestlichen Abschluss des Plangebietes.
Sachverhalt:
Die Bebauung auf den
betreffenden Grundstücken Bahnhofstraße 64 und 64a ist in keinem guten
baulichen Zustand und nicht mehr zeitgemäß. Der Vorhabenträger, inzwischen
Eigentümer der betreffenden Liegenschaften Bahnhofstraße 64 und 64a, möchte die
Gebäude abreißen und die Grundstücke einer Neubebauung zuführen. Das Plangebiet
umfasst zudem das Gebäude Bahnhofstraße 66, dessen Bestand über den
Bebauungsplan gesichert werden soll.
An der nördlichen
Grenze (zum Haus Bahnhofstraße Nr. 62) ist vorgesehen, ein gestaffeltes
Mehrfamilienhaus zu eirichten. An der südlichen Grenze zum grenzständigen Gebäude Bahnhofstraße Nr. 66
soll ein Mehrfamilienhaus angebaut werden. Beide neu geplanten Häuser sind
durch eine zum Teil überdachte Einfahrt
zur Tiefgarage getrennt. Als Bebauung sind ausschließlich
Mehrfamilienwohngebäude vorgesehen.
Der mit einer Größe von ca. 1.727 m2 begrenzte
Geltungsbereich, wie im Aufstellungsbeschluss dargestellt, ist im Regionalen
Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche
Bestand" dargestellt. Der Bebauungsplan kann damit gem. § 8 (2) BauGB als
aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Die Aufstellung des
Bebauungsplans soll im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB erfolgen. Das
beschleunigte Verfahren kann bei
Bebauungsplänen, die der Innenentwicklung oder der Nachverdichtung
dienen, Anwendung finden.
Bebauungspläne der Innenentwicklung unterliegen keiner förmlichen Umweltprüfung.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: €
HH 2015 |
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Produkt: |
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Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
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Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000€ ist das
Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
Plananlage zum Aufstellungsbeschluss