Bebauungsplan Nr. 217 "Selzerbachweg", Gemarkung Klein-Karben
hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Karben beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 217 „Selzerbachweg"
in der Gemarkung Klein-Karben gern. § 2 Abs. 1 i. V. mit § 13a BauGB
(Bebauungsplan der Innentwicklung) im beschleunigten Verfahren.
Das geplante Baugebiet liegt in an der
nordwestlichen Grenze der Gemarkung Klein-Karben auf der Südseite des
Selzerbachweg. Nach Süden und Osten grenzen landwirtschaftliche Flächen im
Außenbereich das Plangebiet ab. In westlicher Richtung grenzt das Gebiet an den
Lindenweg an.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 217
begrenzt sich wie folgt:
Ausgehend von der westlichen Grenze der Parzelle Flur 1 Nr. 648/1 zum „Lindenweg“, knickt die Abgrenzung des Plangebiets in einem Bogen nach Osten ab und verläuft in östliche Richtung auf der südlichen Grenze der Straßenparzelle Flur 1 Nr. 567/2 „Selzerbachweg“ bis zum nordöstlichen Eckpunkt des Grundstücks Flur 1 Nr. 660. Von dort folgt die Grenze des Plangebiets der östlichen Grenze des Grundstücks Flur 1Nr. 660 in südlicher Richtung und knickt am südöstlichen Eckpunkt der Parzelle in einem engen Bogen nach Westen ab. In Richtung Westen verläuft die Grenze des Plangebiets auf der nördlichen Parzellengrenze des Wirtschaftswegs Flur 1 Nr. 661/0, überquert die Parzelle Flur 1 Nr. 662/3 (Wirtschaftsweg) und folgt anschließend der nördlichen Grenze des Flurstücks Flur 1 Nr. 646/0 bis zum südöstlichen Eckpunkt des Flurstücks Flur 1 Nr. 647/1. Das Plangebiet spart diese Parzelle aus, indem die Abgrenzung vom südöstlichen Eckpunkt des Grundstücks ausgehend nach Norden verläuft und dann mit dem Grenzverlauf der Parzelle nach Westen abknickt bis sie dort auf die westliche Grenze der Parzelle Flur 1 Nr. 648/1 zum „Lindenweg“ trifft.
Sachverhalt:
Der dargestellte
Geltungsbereich ist derzeit als bebauter Innenbereich zu bewerten. Ein
Bebauungsplan für den dargestellten Bereich existiert nicht. Eine Beurteilung
von Bauvorhaben erfolgt von daher nach § 34 BauGB („Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“).
Die südliche und
östliche Grenze des Plangebietes stellt in weiten Teilen gleichzeitig die
Grenze zum Außenbereich dar. Um Art und Maß der baulichen Nutzung am Übergang
zwischen Innenbereich und Außenbereich für das Gebiet einheitlich und
verbindlich zu definieren, soll ein Bebauungsplan für den bebauten Innenbereich
aufgestellt werden.
Der mit einer Größe von ca. 7.960 m2 begrenzte
Geltungsbereich, wie im Aufstellungsbeschluss dargestellt, ist im Regionalen
Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche
Bestand" dargestellt. Der Bebauungsplan kann damit gem. § 8 (2) BauGB als
aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden.
Die Aufstellung des
Bebauungsplans soll im beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB erfolgen. Das
beschleunigte Verfahren kann bei
Bebauungsplänen, die der Innenentwicklung oder der Nachverdichtung
dienen, Anwendung finden.
Bebauungspläne der Innenentwicklung unterliegen keiner förmlichen Umweltprüfung.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: €
HH 2015 |
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Produkt: |
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Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
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Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000€ ist das
Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
Plananlage zum Geltungsbereich