Betreff
Ortsrecht der Stadt Karben: Recyclinghof-Gebührensatzung, hier: Beschluss eines Nachtrags
Vorlage
FB 2/848/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den in der Anlage beigefügten Text als 2. Nachtrag der Recyclinghof-Gebührensatzung zum 01.01.2017 und somit die Einführung der Gebühr für Altholz A I-III in Höhe von 0,09 €/kg

 

Sachverhalt:

 

Im Jahr 2012 wurde die getrennte und kostenlose Erfassung von Altholz eingeführt. Die kostenlose Erfassung von Altholz wurde dem Ausschreibungsergebnis aus dem Jahr 2012 zur Verwertung von Abfällen von Recyclinghöfen geschuldet, das eine Vergütung von Altholz A I-III garantierte. Zwischenzeitlich hat sich die Markt- und Preissituation in der Abfallwirtschaft gravierend beim Sperrmüll und Altholz verändert. Es herrscht ein Überangebot bei beiden Stoffgruppen, sodass selbst mit erheblichen Zuzahlungen ein Großteil der Verwerter nicht mehr in der Lage ist, diese Abfälle anzunehmen.

 

Da bereits im Umland und bei privaten Entsorgern Altholz nur noch gegen Gebühr angenommen wird, ist die Einführung einer Altholz-Gebühr alternativlos, da wir ansonsten Gefahr laufen, auch massiv ortsfremde Altholz-Lieferungen zu erhalten.

 

Die Gebühren für Sperrmüll aus den privaten Haushalten müssen akzeptabel bleiben, gleichzeitig muss eine Gebühr für Altholz A I-III eingeführt werden, die auskömmlich ist, jedoch deutlich unter dem Niveau des Sperrmülls liegt und weiter zum Abfalltrennen anregt. Auf dieser Grundlage wird die Gebühr für Anlieferungen für Sperrmüll in Höhe von 0,12 €/kg beibehalten, die neuen Gebühr für Anlieferungen für Altholz A I-III soll zukünftig 0,09 €/kg betragen.

 

Die Gebühr für die Weitergabe der Sperrmüllabfälle an den AWB lag für die Recyclinghofbetreiber bisher bei 10,00 €/to, diese wird nun auf 70,00 €/to. erhöht werden. Die Gebühr für die Weitergabe von Altholz A I-III wird 40,00 €/to. betragen. Die steigenden Sperrmüllkosten werden durch die vorgesehene Altholzgebühr an den Recyclinghöfen aufgefangen. Der weiterhin bestehende Differenzbetrag zwischen den Input- und den Outputgebühren dient weiterhin der Deckung der Betriebs- und Investitionskosten.

 

Das Recyclinghofkonzept sieht nicht nur gleiche Annahmebedingungen für die Abfälle auf den Recyclinghöfen vor, sondern auch einheitliche Gebühren für die jeweiligen Fraktionen. So hat der AWB am 10.10.2016 zusammen mit den Recyclinghofbetreibern die o.g. Gebührenänderungen ausführlich diskutiert. Die Besprechungsrunde kam zu dem Ergebnis, dass die geplanten Änderungen notwendig und verhältnismäßig sind. Die Änderungen sollen einheitlich zum 01.01.2017 in Kraft treten.

 

Entsprechend wurde die bisherige Recyclinghof-Gebührensatzung vom 13.12.2013 überarbeitet und die neuen Gebührensätze eingearbeitet.

 

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen:                        

 

HH 2016

 

Produkt:

 

Bisher angeordnet und beauftragt

 

Kostenstelle:

Sachkonto:

 

Noch verfügbar

 

I-Nr

 

 

Sofern der Planansatz überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein Deckungsvorschlag anzugeben

Bei Aufträgen ab 10.000 € ist das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für Eigenbetriebe).

Bei Aufträgen ab 50.000 € ist das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen.

 

Darstellung der Folgekosten:

Die steigenden Sperrmüllkosten werden durch die vorgesehene Altholzgebühr an den Recyclinghöfen aufgefangen. Der weiterhin bestehende Differenzbetrag zwischen den Input und den Outputgebühren dient weiterhin der Deckung der Betriebs- und Investitionskosten.

 

Anlagenverzeichnis:

 

Satzungstext 2. Nachtrag

Satzungstext 1. Nachtrag

Satzung über die Benutzung des Recyclinghofes und die Erhebung von Gebühren

Stellungnahme des Abfallwirtschaftsbetriebs des Wetteraukreises zur Gebührenerhöhung