Betreff
Beteiligungen der Stadt Karben,
Änderung der Satzung der Wohnungsbau GmbH
Vorlage
FB 1/890/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Es wird beschlossen, § 6 (Aufsichtsrat) der Satzung der Wohnungsbau GmbH wie folgt neu zu fassen:

 

㤠6 Aufsichtsrat

 

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern:

 

a)         dem/der Bürgermeister/in der Stadt Karben als Vorsitzende/n kraft Amtes

 

sowie

 

b)         zehn weiteren Mitgliedern, von denen für sieben die Stadtverordnetenversammlung ein Vorschlagsrecht hat.

 

Die unter b) genannten Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Magistrat der Stadt Karben entsandt (§ 125 Abs. 1 und 2 HGO). Sie sind an die Weisungen des Magistrats gebunden.

 

Die Amtszeit entspricht der Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung. Für den Fall einer Wiederholungs- oder Nachwahl läuft die Amtszeit bis zu dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Gültigkeit der Wahl. Nach Ablauf der Legislaturperiode hat der Aufsichtsrat seine Geschäfte so lange fortzuführen, bis ein neuer Aufsichtsrat bestellt ist. Wiederbestellung ist zulässig.

 

(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann vom Magistrat mit der einfachen Mehrheit der Stimmen jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden.

 

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Geschäftsführer/innen oder dauernde Vertreter/innen von Geschäftsführer/innen oder Angestellte der Gesellschaft sein. Für einen im Voraus begrenzten Zeitraum, höchstens jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr, kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertreter/innen von verhinderten Geschäftsführer/innen bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglieder ausüben.

 

(4) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Aufsichtsratsvorsitzende/n und eine/n Schriftführer/in. Die Wahl des/der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt durch Mehrheitsentschluss der Mitglieder des Aufsichtsrats.

 

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich und genügend. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, doch müssen sich daran alle Mitglieder beteiligen. Der Aufsichtsrat muss wenigstens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Der Aufsichtsrat ist ferner einzuberufen, wenn dies der/der Geschäftsführer/in oder ein Aufsichtsratsmitglied verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder seine/ihre Stellvertreter/in.

 

(6) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates einschließlich des/der Vorsitzenden und seine/ihre Stellvertreter/in sind ehrenamtlich.

 

(7) Eine Änderung in der Person der Mitglieder des Aufsichtsrates bedarf weder der Anzeige an das Registergericht noch der Bekanntmachung.“

 

Sachverhalt:

 

Die Besetzungsregelungen in beiden Eigengesellschaften (WOBAU und KEG) der Stadt Karben sollen vereinheitlicht werden.

Bei dieser Gelegenheit sollen auch die Regelungen  eindeutiger gefasst werden, um in Zweifelsfällen unnötige Auslegungsunklarheiten zu vermeiden. Zudem sieht die HGO die Notwendigkeit einer „Weisungsgebundenheit“ der Vertreter der Stadt Karben in deren Eigengesellschaften vor, sofern die Vertreter Ihr Amt dort aufgrund einer Berufung durch den Magistrat der Stadt Karben ausüben.

 

Es wird gebeten, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen:                 keine

 

HH 2017

 

Produkt:

 

Bisher angeordnet und beauftragt

 

Kostenstelle:

Sachkonto:

 

Noch verfügbar

 

I-Nr

 

 

Sofern der Planansatz überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein Deckungsvorschlag anzugeben

Bei Aufträgen ab 10.000 € ist das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für Eigenbetriebe).

Bei Aufträgen ab 50.000 € ist das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen.

 

Darstellung der Folgekosten:

 

 

Anlagenverzeichnis:

1. Satzung Wohnungsbau GmbH

2. Änderung Satzung Wohnungsbau GmbH

3. Synopse § 6 Aufsichtsrat ALT_NEU