1. Änderungssatzung der Satzung über das Erheben
von Verwaltungskosten (VerwKostS)
Beschlussvorschlag:
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung über Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten (VerwKostS).
Sachverhalt:
In § 8 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung wurde für die Gebührenziffern 1.1, 1.2, 1.12 bis 1.14, 1.22 bis 1.28 der Hinweis aufgenommen, dass grundsätzlich der Mindestbetrag erhoben werde. Dieser Hinweis ist für Festgebühren obsolet (Nr. 1.12 bis 1.14), da es in diesem Fall gar keinen Mindestbetrag gibt.
Gleiches gilt für Rahmengebühren, da die konkrete Gebühr je nach Gegenstand und Bedeutung innerhalb des Rahmens unterschiedlich ausfällt und nicht grundsätzlich der Mindestbetrag erhoben wird. Der weitere Hinweis darauf, dass die genannten Auslagen bis zur genannten Höchstgrenze erhoben werden ist ebenfalls hinfällig, da die Auslagen in der tatsächlichen Höhe anfallen und es keine Höchstgrenze gibt.
Um im Falle eines Widerspruchsverfahrens Rechtssicherheit zu haben, empfiehlt es sich, die Satzung zu ändern und den gesamten „Hinweis“ aus der Satzung zu entfernen.
Die übrigen Bestandteile der Satzung bleiben unberührt.
Finanzierung:
Finanzielle Auswirkungen: keine
HH 2021 |
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Produkt: |
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Bisher angeordnet und beauftragt |
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Kostenstelle: Sachkonto: |
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Noch verfügbar |
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I-Nr |
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Sofern der Planansatz
überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein
Deckungsvorschlag anzugeben |
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Bei Aufträgen ab 10.000 € ist
das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für
Eigenbetriebe). |
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Bei Aufträgen ab 50.000 € ist
das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen. |
Darstellung der Folgekosten:
Anlagenverzeichnis:
1.Änderungssatzung der VerwKostS