Betreff
Ortsrecht der Stadt Karben
1. Änderungssatzung der Satzung über das Erheben
von Verwaltungskosten (VerwKostS)
Vorlage
FB 1/099/2021-2026
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die 1. Änderungssatzung zur Satzung über Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten (VerwKostS).

 

Sachverhalt:

 

In § 8 Abs. 1 der Verwaltungskostensatzung wurde für die Gebührenziffern 1.1, 1.2, 1.12 bis 1.14, 1.22 bis 1.28 der Hinweis aufgenommen, dass grundsätzlich der Mindestbetrag erhoben werde. Dieser Hinweis ist für Festgebühren obsolet (Nr. 1.12 bis 1.14), da es in diesem Fall gar keinen Mindestbetrag gibt.

 

Gleiches gilt für Rahmengebühren, da die konkrete Gebühr je nach Gegenstand und Bedeutung innerhalb des Rahmens unterschiedlich ausfällt und nicht grundsätzlich der Mindestbetrag erhoben wird. Der weitere Hinweis darauf, dass die genannten Auslagen bis zur genannten Höchstgrenze erhoben werden ist ebenfalls hinfällig, da die Auslagen in der tatsächlichen Höhe anfallen und es keine Höchstgrenze gibt.

 

Um im Falle eines Widerspruchsverfahrens Rechtssicherheit zu haben, empfiehlt es sich, die Satzung zu ändern und den gesamten „Hinweis“ aus der Satzung zu entfernen.

 

Die übrigen Bestandteile der Satzung bleiben unberührt.

 

Finanzierung:

 

Finanzielle Auswirkungen:                      keine

 

HH 2021

 

Produkt:

 

Bisher angeordnet und beauftragt

 

Kostenstelle:

Sachkonto:

 

Noch verfügbar

 

I-Nr

 

 

Sofern der Planansatz überschritten wird, ist unter Sachverhalt bzw. Begründung ein Deckungsvorschlag anzugeben

Bei Aufträgen ab 10.000 € ist das Formular “Erfassung Bestellungen / Aufträge” beizulegen (gilt nicht für Eigenbetriebe).

Bei Aufträgen ab 50.000 € ist das Formular „Folgekostenberechnung“ beizulegen.

 

Darstellung der Folgekosten:

 

 

Anlagenverzeichnis:

 

1.Änderungssatzung der VerwKostS